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Inhalt: Arbeitgeberdarlehensvertrag mit Schuldanerkenntnis

  • Darlehenshöhe und Zinsen
  • Rückzahlungsraten
  • Beendigung des Arbeitsverhältnisses
  • Sicherheiten
  • Nebenabreden

Wie wird ein Mitarbeitdarlehen abgesichert?

Besteht zwischen Unternehmensführung und Arbeitnehmer ein vertrauensvolles und langjähriges Verhältnis, ist bei einem erhöhten finanziellen Bedarfes des Angestellten die Vereinbarung eines extra zugeschnittenen Darlehensvertrages nicht unüblich. Somit kann die Geschäftsführung ihre Wertschätzung des Mitarbeiters signalisieren und erspart diesem den Gang zur Bank. Trotz persönlicher Bekanntschaft sollten beide Seiten wissen, dass nur ein ausführlicher Vertrag die Vereinbarung auf eine solides Fundament stellt.

Neben der genauen Höhe des Personalkredites und den Modalitäten zur Rückzahlung, spezifiziert der Arbeitgeberdarlehensvertrag vor allem das Vorgehen bei einem vorzeitigen  Ende der Anstellung. Hierbei wird kein Unterschied zwischen einer Kündigung des Arbeitnehmers oder einer Kündigung des Arbeitgebers gemacht. Grundsätzlich enthält die Mehrzahl der Verträge eine Kalusel, die wie folgt formuliert ist. Endet die Beschäftigung vor Tilgung des Darlehens, wird die verbliebene Restsumme sofort fällig und ist ferner mit einem zu vereinbarenden Satz zu verzinsen. Ist das der Fall, kann der Arbeitgeber unter Beachtung der Pfändungsfreigrenze seinen Anspruch gegen bestehende Restlohnansprüche des Angestellten aufrechnen. Damit das Darlehen vollständig beglichen werden kann, verpflichtet sich der Arbeitnehmer außerdem vertraglich, jede Änderung seiner Daten unverzüglich mitzuteilen.

Das Arbeitgeberdarlehen

Nach einer Definition des Bundesministeriums für Finanzen, liegt ein Arbeitgeberdarlehen vor, wenn durch den Arbeitgeber oder aufgrund des Dienstverhältnisses durch einen Dritten an den Arbeitnehmer Geld überlassen wird und diese Geldüberlassung auf einem Darlehensvertrag beruht. Erhält der Arbeitnehmer durch solch ein Arbeitgeberdarlehen Zinsvorteile, sind sie zu versteuern. Keine Arbeitgeberdarlehen sind etwa Reisezuschüsse. Auch wenn keine Bestimmungen zur Laufzeit, Verzinsung oder Tilgung getroffen werden, liegt kein Arbeitgeberdarlehen vor. Das Arbeitgeberdarlehen lohnt sich dann, wenn der Effektivzinssatz des Darlehens unter dem marktüblichen Zinssatz liegt. Ein solches Darlehen kann für den Arbeitnehmer auch zu einer Entlastung von Lohnsteuern und Sozialabgaben führen. Einige Arbeitgeber gewähren aus diesem Grund zum Beispiel ein Darlehen statt einer Gehaltserhöhung, die sozial- und lohnsteuerpflichtig wäre. Erhält ein Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber ein zinsloses oder zinsverbilligtes Darlehen, muss der geldwerte Zinsvorteil ermittelt und vom Arbeitnehmer als Sachbezug versteuert werden. Ein Arbeitgeberdarlehen bis maximal 2.600,00 € ist von der Lohnsteuer dagegen frei. Nutzen Sie unsere Vorlage zum sicheren Abschluss eines Arbeitgeberdarlehens.

Das Arbeitgeberdarlehen mit Schuldanerkenntnis

Nur ein schriftlich vereinbartes Arbeitgeberdarlehen ermöglicht eine beidseitige Absicherung beider Vertragsparteien. Mit unserem Muster haben Sie die Möglichkeit ein Arbeitgeberdarlehen mit einem Schuldanerkenntnis abzuschließen. Gibt ein Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitnehmer ein abstraktes Schuldanerkenntnis ab, so begründet allein diese Erklärung eine neue Verbindlichkeit. Diese ist völlig unabhängig von dem zugrundeliegenden Geschäft – etwa dem Darlehensvertrag. Der Arbeitgeber kann deshalb allein auf Grund des Schuldanerkenntnisses gegen den Arbeitnehmer vorgehen. Dies führt dazu, dass der Arbeitgeber die Forderung schneller durchsetzen kann, indem er die Forderungen im Urkundenprozess geltend macht und aus dem folgenden Vorbehaltsurteil die Zwangsvollstreckung betreiben kann. Unberechtigter weise kann der Arbeitgeber die Forderung auf Grund des Schuldanerkenntnisses nicht geltend machen. Das Grundgeschäft – hier das Darlehen – ist der Rechtsgrund für das abstrakte Schuldanerkenntnis. Ist der Rechtsgrund weggefallen kann der Arbeitnehmer die Einwendung der ungerechtfertigten Bereicherung geltend machen. Allerdings muss dann der Arbeitnehmer darlegen, dass die Forderung nicht mehr besteht.