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Inhalt: Vollmacht für Hausverwalter

  • Berechtigung unter ausdrücklicher Befreiung von den Vorschriften des § 181 BGB alle Rechtsgeschäfte gegenüber Mietern, Behörden, Grundgläubigern und sonstigen Dritten abzuwickeln. 
  • Befugt Mieten, Nebenkosten, Schadensersatzansprüche oder sonstige Nutzungsansprüche im Namen des Vermieters gerichtlich geltend zu machen
  • Berechtigung zur Akteneinsicht des betreffenden Gebäudes
  • Übertragung von Verwaltungsaufgaben an geeignete Dritte
  • Bei Rechtssteitigkeiten Vertretung durch einen Anwalt
  • Nach Beendigung der Vollmacht ist diese unverzüglich an die Eigentümerschaft zurückzugeben
  • Der Hausverwalter hat kein Zurückbehaltungsrecht an der Vollmacht