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Im Zusammenhang mit der Patientenverfügung ist die Organspende ein Thema, das besondere Aufmerksamkeit verdient. Wer bereit ist, sich mit seinem eigenen Tod auseinander zu setzen, klärt gern alle wichtigen Fragen für den Ernstfall vorher ab. Die Frage, ob die eigenen Organe nach dem Tod anderen Menschen zur Verfügung stehen sollen, ist dabei für viele Menschen, die auf ein Spenderorgan angewiesen sind, von entscheidender Bedeutung. Zwar sind die meisten Deutschen Umfragen zufolge Befürworter von Organspenden, doch nur wenige haben einen entsprechenden Organspendeausweis. Angesichts des großen Mangels an Spenderorganen ist das ein trauriger Missstand. Etwa 12000 Menschen warten in Deutschland auf ein Organ. Täglich sterben etwa 3 von ihnen, da kein passender Spender gefunden wurde.
Ein Grund dafür liegt in der bislang geltenden gesetzlichen Regelung. Die Zustimmungsregelung sieht vor, dass ein Patient ausdrücklich einer Organspende zugestimmt haben muss, damit er als Spender in Betracht kommt. Ist das nicht der Fall und der Patient kommt als Spender infrage, werden seine Angehörigen zum Zeitpunkt des Hirntodes gefragt, ob sie einer Transplantation zustimmen. Viele Angehörige lehnen eine Spende in dieser Stunde der Trauer ab.
Deshalb hat die Regierung kürzlich eine Erweiterung der bisherigen Regelung um die Entscheidungslösung beschlossen. Demnach werden künftig alle Bürger regelmäßig durch ihre Krankenkasse zu ihrer Organspendebereitschaft befragt. Ziel ist es, die Menschen dazu zu bewegen, Stellung zu dem Thema zu beziehen. Allerdings ist es auch möglich, sich weiterhin zu enthalten. Durch diese Kombination aus erweiterter Zustimmungs- und Entscheidungslösung erhofft man sich einen deutlichen Anstieg der Spenderzahlen.
Als Organspender kommt ein Patient dann in Frage, wenn zwei Ärzte unabhängig voneinander dessen Hirntod festgestellt haben. Der Hirntod gilt als unwiderruflich. Zwar kann trotz Hirntod der Kreislauf eines Menschen weiterhin durch künstliche Mittel aufrecht erhalten werden, doch die Hirnfunktion ist irreversibel zerstört, da die Nervenzellen infolgedessen weiträumig absterben. Daher gilt die Feststellung des Hirntodes als Todeszeitpunkt eines Menschen, auch wenn dieser weiterhin mit intensivmedizinischen Maßnahmen behandelt wird. Aus medizinisch-naturwissenschaftlicher Sicht können Bedenken, die darauf abzielen, dass eine Organentnahme an einem “lebenden“ Menschen vorgenommen wird, nicht bestätigt werden. Patienten werden nicht „künstlich am Leben erhalten“, sondern Organentnahmen werden grundsätzlich nur an irreversibel hirntoten Menschen vorgenommen.
Voraussetzung für eine Organtransplantation ist jedoch, dass der Kreislauf künstlich aufrechterhalten wird.
Da das aber nur bei den wenigsten Patienten der Fall ist - nur bei einem Prozent aller Todesfälle im Krankenhaus tritt der Hirntod vor dem Herzstillstand ein - kommt nur eine sehr geringe Zahl an Patienten überhaupt als Spender infrage.
Eine weitere Bedingung für eine Organentnahme ist die Zustimmung des Patienten zur Organspende durch einen Organspendeausweis oder die Zustimmung der Angehörigen. Grundsätzlich kann sich jeder ab 16 Jahren dafür entscheiden, Organspender zu werden. Ab 14 Jahren hat man das Recht, dem zu widersprechen.
Teresa, die an Hautkrebs erkrank war, ist für Organspenden und trägt auch einen Organspendeausweis bei sich. Aber kommt sie überhaupt als Spender in Frage? Grundsätzlich gilt es als Ausschlusskriterium für eine Organ- oder Gewebespende, wenn ein Patient an Krebs leidet, mit HIV infiziert ist, oder eine andere Krankheit vorliegt, die Einfluss auf die Organe hat. Allerdings stellt eine ausgeheilte Krebserkrankung kein Hindernis für eine Spende dar. Wichtig für eine Spende ist lediglich, dass das entsprechende Organ oder Gewebe gesund ist.
Teresa ist also eine potenzielle Spenderin, denn ihre Krebserkrankung wurde rechtzeitig entdeckt und konnte vollständig geheilt werden. Als sie bei ihrem Hausarzt nachfragt, ob ihre Verwandten im Falle einer erfolgreichen Spende, den Organempfänger kennen lernen können, erklärt er ihr, dass die Organspende in Deutschland anonym erfolgt. Es besteht aber für die Angehörigen die Möglichkeit, sich nach einer Transplantation über das Wohlergehen des Organempfängers zu informieren.
Es ist jedoch davon auszugehen, dass der eventuelle Empfänger ihrer Organe ihr medizinisch einigermaßen ähnlich ist. Denn es gilt die Regel: je ähnlicher sich Spender und Organempfänger in Merkmalen wie Alter, Blutgruppe, Hautfarbe etc. sind, desto wahrscheinlicher ist es, dass die Transplantation glückt und der Körper das Organ annimmt.
Wenn man einen Organspendeausweis und eine Patientenverfügung hat, kann das in der Praxis zu Problemen führen. In den meisten Fällen ist eine Organentnehme nicht möglich, wenn in einer Patientenverfügung bestimmt ist, dass in bestimmten medizinischen Fällen keine intensivmedizinischen Maßnahmen durchgeführt werden sollen.
Da für eine Organtransplantation bereits der Hirntod eingetreten sein muss, ist es notwendig, den Stoffwechsel mithilfe künstlicher Mittel aufrecht zu erhalten. Patientenverfügungen verbieten häufig genau das. Das ist ein weiterer Grund für den akuten Organspendermangel in Deutschland.
Es gibt jedoch die Möglichkeit, der Organspendeverfügung den Vorrang einzuräumen oder eine Ausnahmeklausel in die Patientenverfügung einzufügen. Auf diese Weise hat man die Sicherheiten, die eine Patientenverfügung bietet, mit dem Bewusstsein verknüpft, vielleicht einem anderen Menschen mit einem Organ das Leben zu retten.
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