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Patientenverfuegung/form

Patientenverfügung: Was muss beachtet werden?

Sie sind bereits vom Nutzen einer Patientenverfügung  überzeugt? Dann stellt sich jetzt die Frage, wie Sie diese wirksam verfassen. Seit dem 18. Juni 2009 gelten neue gesetzliche Bestimmungen für die Patientenverfügung, außerdem formulieren Rechtsprechung und juristische Literatur verschiedene Voraussetzungen für deren Wirksamkeit. Den gegenwärtigen Stand zu den formellen und inhaltlichen Anforderungen an eine Patientenverfügung haben wir hier für Sie zusammengefasst.

Einwilligungsfähigkeit

Eine Patientenverfügung verfassen kann nur, wer einwilligungsfähig ist. Aber was versteht man unter "Einwilligungsfähigkeit"? Diese Frage beantwortete der Bundesgerichtshof mit der folgenden Definition: "Einwilligungsfähig ist, wer Art, Bedeutung und Tragweite der ärztlichen Maßnahme erfassen kann." Gemeint ist damit letztlich, dass der Verfügende eine freie Entscheidung für den Fall der Fälle treffen kann und sich dabei über die rechtlichen und tatsächlichen Folgen bewusst ist.

Auch wenn es nicht Wirksamkeitsvoraussetzung ist, kann ein ärztliches Attest über Ihre Einwilligungsfähigkeit nicht schaden. Es macht es Ihrem Betreuer im Notfall wesentlich leichter, vor Gericht Ihre Interessen für Sie durchzusetzen.  Nur so werden Zweifel an Ihrer Einwilligungs- fähigkeit problemlos aus dem Weg geräumt.

Formelle Anforderungen

Seit Bestehen der neuen gesetzlichen Bestimmungen ist die Schriftform zwingende Voraussetzung für die Wirksamkeit einer Patientenverfügung. Schon aus Beweisgründen empfiehlt es sich, die Patientenverfügung niederzuschreiben, mit einer Person Ihres Vertrauens ausführlich zu besprechen und sie am Besten bei einem Notar zu hinterlegen. So kann selbst im "worst case" nichts mehr schief gehen!

Um in jedem Fall abgesichert zu sein, ist es auch möglich, der Patientenverfügung eine Niederschrift Ihrer religiösen, weltanschaulichen und moralischen Vorstellungen beizufügen. Warum? Entstehen später irgendwelche Zweifel daran, dass der in der Patientenverfügung niedergelegte Wille auf den konkreten Notfall unter Berücksichtigung neuerer medizinischer Entwicklungen anwendbar ist, so kann Ihre "Werte-Liste" zur Bestimmung Ihres mutmaßlichen Willens herangezogen werden.

Inhaltliche Anforderungen

Inhaltlich geht es bei der Patientenverfügung darum,  genau festzulegen, ob und wie Sie in bestimmten Situationen ärztlich behandelt werden möchten. Nehmen Sie sich Zeit für diese Entscheidung, denn letztlich übernehmen Sie durch eine Patientenverfügung die alleinige Verantwortung für die Folgen, wenn der Arzt Ihren Wünschen entspricht.

Am besten fährt, wer seine Patientenverfügung mit seinem Hausarzt bespricht und sich von ihm im Hinblick auf neue medizinische Erkenntnisse und Heilungsmethoden umfassend beraten lässt. Ansonsten gilt für eine Patientenverfügung nichts anderes als für alle anderen rechtserheblichen Entscheidungen: Je klarer und genauer Sie Ihren Willen niederlegen, desto höher ist die Wahrscheinlichkeit, dass Ihr letzter Wille auch befolgt werden wird.

Einmal oder alle Jahre wieder?

Nach wie vor unentschieden ist die Frage, ob Sie Ihre Patientenverfügung in regelmäßigen Abständen erneuern oder zumindest bestätigen müssen. Dies ist zwar grundsätzlich nicht erforderlich, ist aber zu Ihrem eigenen Schutz sehr empfehlenswert. Zunächst führt dies zu einer gewissen Selbstkontrolle: Überdenken Sie Ihre Verfügung in regelmäßigen Abständen. Informieren Sie sich dabei auch über neuere medizinische Heilungsmethoden und Möglichkeiten und beziehen sie diese in Ihre Entscheidung ein. Im Fall der Fälle gilt: Je aktueller die letzte Bestätigung Ihrer Patientenverfügung ist, desto größer ist die Chance, dass sie nicht angezweifelt wird.

Nachgefragt!

Hier können Sie Fragen an unser Redaktionsteam stellen oder anderen Nutzern antworten.

Hallo Frau Komornicyk,

es ist nicht unbedingt erforderlich, dass ein Zeuge unterschreibt. Das gilt auch für die Bekräftigung der Patientenverfügung. Wenn es allerdings aus gesundheitlichen Gründen Zweifel daran geben kann, dass der Unterzeichner überhaupt noch zu einer freien Willensbildung fähig ist, sollte man einen Notar hinzuziehen. Im Normalfall ist das aber nicht notwendig. Da die Patientenverfügung datiert wird, kann im Zweifel ein Rückschluss auf den Zustand des Verfügenden zu dem Zeitpunkt gezogen werden. Da Geschäftsfähigkeit die Regel ist, wird normalerweise sowas nur überprüft, wenn ein Angehöriger Zweifel am Inhalt der Patientenverfügung anmelden sollte.
Wir empfehlen immer, gleichzeitig einen Vorsorge-Bevollmächtigen zu benennen, der Ihre Interessen im Ernstfall durchsetzt.

FORMBLITZ-Redaktionsteam

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