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Erbvertrag (allgemein)
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Sehr geehrte Frau Brüggemann,
meist wird in einem Erbvertrag die Vereinbarung getroffen werden, dass dieser nicht mehr einseitig widerrufen werden kann. Durch den Vertrag wollen die Parteien ja in der Regel gerade bewirken, dass beide Seiten daran gebunden sind und nur der gleichzeitige Widerruf möglich ist. In der Regel können Sie jedoch das Erbe insgesamt auschlagen. Hier sind bestimmte Fristen einzuhalten (in der Regel nach §1944 BGB 6 Wochen nach Kenntnis von der Erbschaft). Ist diese Frist verstrichen, besteht noch die Möglichkeit der Anfechtung.
Wir können im Einzelfall keine Rechtsberatung erteilen, sondern lediglich überschlägige Einschätzungen auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen. Für eine konkrete Rechtsberatung in Ihrem persönlichen Einzelfall wenden Sie sich bitte an einen Rechtsanwalt.
FORMBLITZ-Redaktionsteam
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