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Untermietvertrag (allgemein)
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Sehr geehrte Frau Wagner,
in dem von Ihnen geschilderten Fall, könnte entweder Ihre Tochter einen Untermietvertrag mit der neuen Mieterin abschließen oder Sie könnten die Frau als Hauptmieterin mit in den Vertrag nehmen. Dann wäre sie aber auch Hauptmieterin, was ja wahrscheinlich nicht gewünscht ist. Als Eigentümerin der Wohnung können Sie keinen Untermietvertrag abschließen, sondern nur den Untermietvertrag, den der Hauptmieter (Ihre Tochter) macht genehmigen.
Bezüglich der Kündigungsfristen wäre noch anzumerken, dass der Untermieter im Verhältnis zum Hauptmieter die gleichen Rechte hat, wie der Hauptmieter im Verhältnis zum Vermieter. Bei der Untermiete ist eine Kündigung ohne sachlichen Grund aber in der Regel möglich, wenn der Untervermieter die Wohung mitbewohnt. Es besteht auch die Möglichkeit den Vertrag zu befristen, wenn absehbar ist, dass das Zimmer nur vorübergehend vermietet werden soll. In dem Fall muss ein Grund für die Befristung auch im Mietvertrag stehen.
HINWEIS: Wir erteilen im Einzelfall keine Rechtsberatung, sondern geben lediglich überschlägige Einschätzungen auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen. Für eine konkrete Rechtsberatung in Ihrem persönlichen Einzelfall wenden Sie sich bitte an einen Rechtsanwalt oder Notar.
FORMBLITZ-Redaktionsteam
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Inhalt: Allgemeiner Untermietvertrag
§1 Mietgegenstand
§2 Außenverhältnis, Verweis auf den Hauptmietvertrag
§3 Mietdauer
§4 Miete und Betriebskosten
§5 Mietzahlungen
§6 Mietkaution
§7 Besonderheiten der Mietsache
§8 Schönheitsreparaturen
§9 Behandlung und Pflege von Mietsache und Anwesen
§10 Haustierhaltung
§11 Bauliche Veränderungen und Schäden an der Mietsache
§12 Weitere Untervermietung
§13 Kündigung
§14 Rückgabe der Mietsache
§15 Personenmehrheit, sonstige Vereinbarungen
§16 Salvatorische Klausel
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