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Mietvertrag über eine Einliegerwohnung
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Sehr geehrte Familie Schubert,
als Vermieter sind Sie grundsätzlich dazu verpflichtet mitvermietete Gegenstände auszutauschen, wenn diese kaputt gehen. Anders verhält es sich, wenn der Herd durch Verschulden des Mieters funktionsuntauglich geworden ist (z.B. falsche Bedienung). Dann muss der Mieter für den Schaden aufkommen.
Eine Nachtrag zum Mietvertrag können Sie nur im Einvernehmen mit dem Mieter vornehmen. Hier sollten Sie festhalten, welche Gegenstände mitvermietet werden und ob diese ggf. vom Vermieter auszutauschen sind. Bedenken Sie jedoch, dass der Mieter die Miete ggf. kürzen kann, wenn ein defektes Gerät nicht ausgetauscht wird.
Bitte beachten Sie, dass wir im Einzelfall keine Rechtsberatung erteilen, sondern lediglich überschlägige Einschätzungen auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen. Für eine konkrete Rechtsberatung in Ihrem persönlichen Einzelfall wenden Sie sich bitte an einen Rechtsanwalt.
FORMBLITZ-Redaktionsteam
Sehr geehrte Damen und Herren,
wir haben Ende Febr. einen Mietvertrag bezügl. unserer Einliegerwohnung im Dachgeschoss abgeschlossen. Die Mieterin wohnt seit gut 3 Wochen in der Wohnung und hat sich fest eingerichtet.
Es zeigt sich aber, dass das Verhältnis sich nicht gut entwickelt. So bleibt sie nachts lange auf (bis 3 uhr, bis 5 uhr) und schläft lange in den Tag. Wenn sie dann nachts skype´t, kriege ich das im Schlafzimmer darunter mit. Auch sollte am besten durchgeheizt werden, wir haben aber eine Nachtabsenkung.
Wir haben die Sorge, dass im Laufe der Zeit noch mehr Probleme auf uns zukommen. Gibt es eine Anfangsfrist, in der man kündigen kann?
Ehepaar Walter
Hans Jörg Walter
Sehr geehrter Herr Walter,
Vermieter von Einliegerwohnungen (vom Vermieter bewohntes Haus mit nicht mehr als zwei Wohnungen), haben gemäß § 573 a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ein erleichtertes Kündigungsrecht. Das bedeutet, dass Sie keine Gründe für Ihre Kündigung vorbringen müssen. Allerdings verlängert sich die Kündigungsfrist noch einmal um drei Monate. Eine erleichterte Kündigung für den Anfang des Mietverhältnisses gibt es leider nicht. In jedem Fall hat sie sich an die üblichen Ruhezeiten zu halten. Falls sie nachts beispielsweise auch laute Musik hört, könnten Sie als Vermieter eine Abmahnung aussprechen. Eine normale Nutzung der Wohnung (nachts skypen) kann jedoch vom Vemieter nicht untersagt werden. Vielleicht hilft ja ein offenes Gespräch mit der Mieterin und es besteht die Möglichkeit das Mietverhältnis vor Ablauf der Kündigungsfrist durch einen Aufhebungsvertrag zu beenden.
FORMBLITZ-Redaktionsteam
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Mietvertrag über eine Einliegerwohnung
Früher dienten Einliegerwohnungen auf Bauernhöfen zur Vermietung an Landarbeiter. Nach dem 1. Wohnungsbaugesetz war nach dem Zweiten Weltkrieg der Einbau von Einliegerwohungen vorgeschrieben, um dem Wohnungsmangel entgegen zu wirken. Heute ist es weitgehend Standard, dass Einliegerwohnungen abgeschlossen und mit eigenem Badezimmer und eigener Küche ausgestattet sind. Allerdings teilen sich Eigentümer und Mieter häufig einen Eingangsbereich. Beachten Sie, dass für Einliegerwohnungen besondere gesetzliche Vorschriften gelten. So ist es laut § 573 a des BGB möglich, dem Mieter einer Einliegerwohnung auch ohne den Verweis auf berechtigtes Eigeninteresse (§ 573) zu kündigen. Bedingung ist jedoch, dass der Vermieter im Haus lebt.
Neben den üblichen Inhalten eines Mietvertrags wie Mietgegenstand, Vertragsdauer, Zahlungsmodalitäten, Kaution, Nebenkosten, bauliche Veränderungen und Schönheitsreparaturen gibt es im Mietvertrag über eine Einliegerwohnung weitere Paragraphen zum Schutz des Hauseigentümers. So können gesonderte Vereinbarungen zu Fenstern, Heizung, Fernsehanschluss, Nutzung von Treppenhaus und Hausflur und Haftungsfragen getroffen werden. Zusätzlich gibt es die Möglichkeit, eine Hausordnung festzulegen und Bestimmungen zur Hausreinigung und zum Winterdienst zu treffen. Die Klausel zur Kündigung entspricht dem geltenden Recht und erlaubt eine Kündigung ohne berechtigtes Eigeninteresse. Natürlich lässt sich der Vertrag Ihren Vorstellungen entsprechend ergänzen.
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