Jeder Stifter, der ein Interesse an einer nachhaltigen Verwaltung seines Vermögens hat, sollte auf ein Vertragswerk nicht verzichten. Mit diesem von Juristenhand verfassten Treuhandvertrag können die Pflichten des Treuhänders präzise und umfangreich geregelt werden. Dazu gehören Einzelheiten zu Öffentlichkeitsarbeit, Vergütung des Verwalters oder der Vertragsdauer. Die Gestaltung des Vertrages gestattet dem Treugeber außerdem die Möglichkeit, Einblicke in die Arbeit der Stiftung zu erhalten.
Auszug:
6.2 Das Recht zur Kündigung aus einem wichtigen Grund bleibt unberührt. Ein solcher Grund liegt insbesondere dann vor, wenn der Treuhänder den ihm aus diesem Vertrag obliegenden Verpflichtungen trotz Abmahnung fortdauernd nicht oder nur mangelhaft nachkommt, oder der Treugeber unverschuldet in eine Notlage gerät.
6.3 Des weiteren steht dem Treugeber ein Kündigungsrecht zu, wenn das Vermögen in eine noch zu gründende selbststständige gemeinnützige Stiftung des Stifters eingebracht wird, und das Finanzamt der Auflösung dieser Stiftung zustimmt.
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