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12 Mietverträge und Zusatzvereinbarungen
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Sehr geehrter Frau Schube,
Lebensgefährten können grundsätzlich vom Mieter in die Wohnung aufgenommen werden, sofern der Vermieter seine Erlaubnis nach §540 Absatz 1 Satz 1 BGB. Laut Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss der Vermieter diese Erlaubnis in der Regel erteilen. Sofern eine schriftliche Erlaubnis des Vermieters vorliegt, ist eine weitere Vereinbarung in der Regel nicht mehr erforderlich. Hauptmieter und Untermieter (Lebensgefährte) können dann die Bedingungen, die zwischen ihnen gelten sollen, im Wege eines Untermietvertrages regeln.
Mit Einverständnis des Vermieters kann der Lebensgefährte auch in den Mietvertrag aufgenommen werden. Hier reicht eine von allen Parteien unterschriebene Änderungserklärung, die als Anlage zum Mietvertrag genommen wird. Ein Muster hierfür bieten wir leider nicht an. Es sollte sicher gestellt werden, dass die übrigen Konditionen des Mietvertrages auch nach Aufnahme des neuen Mieters erhalten bleiben.
Wir weisen Sie auf Folgendes hin: Im Einzelfall übernehmen wir keine Rechtsberatung, sondern lediglich überschlägige Einschätzungen auf Grundlage der von Ihnen mitgeteilten Informationen. Für eine konkrete Rechtsberatung in Ihrem persönlichen Einzelfall wenden Sie sich bitte an einen Rechtsanwalt.
FORMBLITZ-Redaktionsteam
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Inhalte des Mietvertragspakets
Neben einem allgemeinen Mietvertrag sind noch weitere Varianten enthalten:
- Allgemeiner Mietvertrag
- Zeitmietvertrag
- Staffelmietvertrag (Wohnung und Gewerbe)
- Gewerbemietvertrag
- Mietvertrag mit einer Wohngemeinschaft
- Garagenmietvertrag
- Mietvertrag über eine möblierte Wohnung
- Mietvertrag über ein unbebautes Grundstück
- Zusatzvereinbarung zur Haustierhaltung
- Zusatzvereinbarung zur Gartennutzung
- Zusatzvereinbarung zum Energieausweis
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