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Schenkungsvertrag über ein bebautes Grundstück mit Nießbrauch

Sie wollen Ihr Grundstück samt der Bebauung an Ihre Kinder verschenken und noch weiterhin dort wohnen bleiben bzw. das Grundstück nutzen? Dann entscheiden Sie sich für einen Schenkungsvertrag inklusive Nießbrauch. Dieser erlaubt die weitergehende Nutzung durch den Schenker. Zu beachten ist, dass bei Grundstücksveräußerungen oder Weitergabe selbiger ein Notar die nötigen Beurkundungen vornehmen muss! Mit diesem Schenkungsvertrag können Sie zunächst Ihren Willen zum Ausdruck bringen und machen deutlich, das der Entschluss zum Abschluss eines Rechtsgeschäftes vorliegt.


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Schenkungsvertrag über ein bebautes Grundstück mit Nießbrauch

Hier können Sie Fragen an unser Redaktionsteam stellen oder anderen Nutzern antworten.

Sehr geehrte Frau Kömmler,

wir dürfen leider keine Rechtsberatung im Einzelfall geben, insofern ist diese Antwort lediglich eine Einschätzung aufgrund der von Ihnen mitgeteilten Informationen. Für eine umfassende rechtliche Beurteilung sollten Sie einen Rechtsanwalt aufsuchen. Grundsätzlich kann ein Rückforderungsrecht bestehen und zwar bis zu 10 Jahren nach der Schenkung (§§ 528, 529 BGB). Im Einzelfall kann dies aber auch ausgeschlossen sein. So hatte zum Beispiel das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (Urteil vom 14.10.2008, Aktenzeichen 16 A 1409/07) einen Fall zu entscheiden, in dem eine Heimbewohnerin acht Jahre bevor sie ins Heim kam ihrer Tochter eine Grundstück geschenkt hatte, mit der Maßgabe, dass sie selbst das lebenslange Wohnrecht im Haus behalten solle. Als sie nun ins Heim kam forderte das Amt von ihr die Heimkosten von ihrer Tochter zurückzufordern. Denn die Tochter hatte das Grundstück inzwischen verkauft, als klar war, dass die Mutter nicht mehr aus dem Heim zurückkehren würde. Also sollte sie nach Auffassung des Amts einen Ausgleich für den Verlust des Wohnrechts an die Mutter bezahlen. Die Richter enschieden, dass eine solche Verpflichtung in diesem Fall nicht vorlag. Denn in diesem Falle hätte eine unzumutbare Härte vorgelegen: Die Tochter war die einzige Besucherin der Bewohnerin und hatte sich auch um deren Pflege gekümmert. Ein Streit ums Geld hätte in den Augen der Richter dazu geführt, dass die alte Dame nun vereinsamen würde.
In anderen Fällen, in denen ein Wohnrecht der Schenker besteht, könnten Gerichte jedoch anders entscheiden, etwa dann, wenn die Bindung weniger eng ist.

FORMBLITZ-Redaktionsteam

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Inhalte des Schenkungsvertrages

Dieser Vertrag enthält u.a. Regelung zu : • Vertragszweck • Vertragsgegenstand / Grundbuch • Regelung des Nießbrauchs • Gewährleistung • Fristen • Kosten • Schenkungsauflage • Widerruf wegen groben Undanks

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