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Ihre Rechte und Pflichten als Mieter bei einer Mieterhöhung
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Die Vorschriften über die Mieterhöhung sind in den §§ 558 bis 558 e Bürgerliches Gesetzbuch geregelt. Danach darf bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete erhöht werden. Die ortsübliche Vergleichsmiete richtet sich nach dem Mietspiegel. Liegt kein Mietspiegel vor, muss der Vermieter Ihnen drei vergleichbare Wohnungen in Ihrer Gegend nennen. Die Mieterhöhung darf frühestens 15 Monate nach der letzten Mieterhöhung erklärt werden und muss schriftlich ausgesprochen werden.
Bezüglich der Erhöhung gibt es eine Kappungsgrenze von 20% innerhalb von drei Jahren. In Ihrem Fall dürfte also höchstens um 20% der Kaltmiete und auch nur bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete erhöht werden. Die Kappungsgrenze gilt also auch dann, wenn die ortsübliche Vergleichsmiete weitaus höher ist.
Bitte beachten Sie, dass für eine Rechtsauskunft alle Unterlagen zu begutachten wären. Es können sich beispielsweise Änderungen ergeben, wenn eine Klausel im Mietvertrag die Mieterhöhung ausschließt oder es sich um geförderten Wohnraum handelt. Für eine individuelle Rechtsberatung sollten Sie sich daher an einen Rechtsanwalt oder die Mieterberatung wenden.
FORMBLITZ-Redaktionsteam
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Weitere Produktinformationen
Der Ratgeber gliedert sich in folgende Kapitel:
1. Auf einen Blick
1.1. Keine Mieterhöhung ohne korrekte Ankündigung
1.2. Mieterhöhungen ohne Begründung sind nichtig
1.3. Jahressperrfrist und Mietspiegel als Erhöhungsgrund
1.4. Vergleichswohnungen sind oft überteuert
1.5. Kappungsgrenze und Mieter-Einspruchsfrist
1.6. Keine Erhöhung ohne Zustimmung des Mieters
2. Fragen und Antworten
3. Aktuelle Urteile
4. Musterbrief: Widerspruch gegen eine Mietpreiserhöhung