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Ratgeber für alleinerziehende Mütter
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Hallo Frau Srbecky,
in Ihrem Fall kommt es darauf an, wie Sie den Umgang des Vaters mit der Tochter geregelt haben. Falls Sie der Meinung sind, dass das Wohl Ihres Kindes durch den Umgang mit dem Vater gefährdet ist, sollten Sie sich mit dem Jugendamt in Verbindung setzen, das bei Umgangsstreitigkeiten vermittelt. Gleichzeitig können Sie einen Eilantrag beim Gericht stellen. Es gibt beispielsweise die Möglichkeit zunächst einen so genannten "begleiteten Umgang" zu beantragen. Das bedeutet, dass der Vater das Kind nur unter "Begleitung" einer dritten Person, der beide Elternteile vertrauen, sehen darf.
Vom Umgangsrecht zu unterscheiden ist das Sorgerecht. Das gemeinsame Sorgerecht bezieht sich auf die Mitbestimmung beider Elternteile in wichtigen Fragen, die die Erziehung und den Lebensweg des Kindes betreffen z.B. Auswahl einer Kita, Schule etc. Es bedeutet jedoch nicht, dass der Vater das Kind jederzeit sehen kann.
Sie sollten sich in der Sache in jedem Fall anwaltlich beraten und vertreten lassen. Wir können hier nur eine allgemeine Einschätzung der Lage aufgrund der von Ihnen mitgeteilten Informationen geben. Im Einzelfall können und dürfen wir Sie nicht beraten.
FORMBLITZ-Redaktionsteam
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Hallo,
auch im Fall des alleinigen Sorgerechts hat der Vater das Recht auf den Umgang mit den Kindern. Eine erzwingbare Pflicht zum Umgang gibt es jedoch nicht. Hierzu gibt es ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG - Urteil vom 1. April 2008, 1 BvR 1620/04) aus dem hervorgeht, dass ein erzwungener Umgang für das Kindeswohl in der Regel nicht förderlich sein kann.
Wenn der Vater zwar grundsätzlich zum Umgang bereit ist, sich aber nicht auf bestimmte Tage festlegen will, ist eine gerichtliche Regelung des Umgangs empfehlenswert. Näheres dazu erfahren Sie in unserem Ratgeber. Sind vor Gericht die Umgangstage (auch für die Ferien) verbindlich geregelt, dann können Sie dem Vater die Aushändigung der Kinder an anderen Tagen verweigern. Hält der Vater Verabredungen nicht ein, sollten Sie dies dem Jugendamt mitteilen. Eventuell kann dann eine Änderung/Reduzierung der Umgangsregelung erwirkt werden. All diese Fragen müssen aber im Einzelfall geklärt werden. Wir können dazu keine Rechtsberatung erteilen, sondern nur eine grobe Einschätzung aufgrund der von Ihnen mitgeteilten Informationen. Für eine Rechtsberatung im Einzelfall sollten Sie einen Rechtsanwalt aufsuchen.
FORMBLITZ-Redaktionsteam
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Wenn beide Eltern das gemeinsame Sorgerecht haben und noch nicht getrennt leben, muss zunächst geklärt werden bei wem das Kind zukünftig wohnen soll. Das gemeinsame Sorgerecht beinhaltet in der Regel auch das Aufenthaltsbestimmungsrecht. Also haben grundsätzlich beide Elternteile einen gleichberechtigten Anspruch darauf, dass das Kind bei ihnen wohnt. Dass der Vater zurzeit kein Arbeitsverhältnis hat ist insofern nicht ausschlaggebend. Es geht darum, dass er in der Lage sein muss für das Kind zu sorgen. Der Vater muss letztlich in der Lage sein sich weiterhin um das Kind zu kümmern. Allerdings kann er der Mutter den Umzug nicht verbieten. Die Eltern sollten in erster Linie versuchen sich über solche Fragen zu einigen, eventuell mit professioneller Hilfe. Ist dies nicht möglich muss das Gericht entscheiden, wer das Aufenthaltsbestimmungsrecht erhält.
Wenn die Mutter das Aufenthaltsbestimmungsrecht hat und umzieht, muss sie unter Umständen dem Vater Kosten für die Reise zu seinem Kind erstatten. Das alles hängt sehr stark vom Einzelfall ab. Ohne individuelle Beratung und Absprache mit dem Vater sollte ihre Freundin keinesfalls handeln.
In dem von Ihnen geschilderten Fall wäre es das beste, wenn sich die Freundin an das Jugendamt wendet. Dort erhalten Sie Adressen für eine Familienberatung oder Mediation. Bei der für Ihren Ort zuständigen Rechtsanwaltskammer erhalten Sie die Adressen von Fachanwälten für Familienrecht.
FORMBLITZ-Redaktionsteam
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Auch wenn der Vater des Kindes nicht das Sorgerecht hat, hat er als leiblicher Vater das Recht sein Kind zu sehen, selbst dann, wenn er nie mit der Mutter zusammengelebt hat.
In welcher Form ein solcher Umgang ausgestaltet wird, ist von Fall zu Fall unterschiedlich zu bewerten. Gerade bei kleinen Kindern befürworten Gerichte oft einen häufigen Umgang, damit es nicht zu einer Entfremdung zwischen Vater und Kind kommt. Dem entgegenzuhalten wäre die lange Distanz. Das Gericht prüft letztlich immer, was dem Kindeswohl am ehesten dient. Sie sollten sich in jedem Fall zunächst an das Jugendamt wenden, um eine für beide Seiten zufriedenstellende Lösung zu finden.
FORMBLITZ-Redaktionsteam
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Als Minderjährige kann die Mutter des Kindes kein Sorgerecht erhalten. Es würde bis zur ihrer Volljährigkeit ein Vormund bestellt werden. Das ist in der Regel das Jugendamt, es sei denn bei Gericht wird etwas anderes beantragt. Ein gerichtlich bestellter Vormund müsste sich dann aber um das Kind kümmern und dürfte es beispielsweise nicht einfach "weggeben". Außerdem hat die minderjährige Mutter des Kindes natürlich auch die Möglichkeit sich gegen einen bestimmten Vormund auszusprechen bzw. einen bestimmten Vormund zu benennen. Die letztendliche Entscheidung trifft aber immer das Familiengericht.
Die minderjährige Mutter sollte sich frühzeitig mit dem Jugendamt in Verbindung setzen und darlegen, dass eine Vormundschaft durch ihre Mutter nicht gewünscht ist und die Gründe dafür nennen. Beim Jugendamt kann sie sich über Unterstützungsmöglichkeiten informieren.
FORMBLITZ-Redaktionsteam
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Hallo Frau Maier,
grundsätzlich hat der Vater des Kindes einen Anspruch auf regelmäßigen Umgang mit dem Kind. Gerade bei sehr kleinen Kindern wird von den Gerichten im Normalfall ein häufiger Umgang befürwortet, damit das Kind eine stabile Beziehung aufbauen kann.
Anders verhält es sich natürlich, wenn das Wohl des Kindes durch den Umgang gefährdet ist. Hier besteht die Möglichkeit das Umgangsrecht mit Beschränkungen zu versehen. So gibt es zum Beispiel die Möglichkeit des begleiteten Umgangs. Eine Vertrauensperson ist während der gesamten Zeit des Umgangs dann anwesend. Gerade, wenn der Vater insgesamt im Umgang mit Babys oder Kleinkindern in der Vergangenheit Fehler gemacht hat, sollten Sie versuchen zumindest hierauf hinzuwirken.
Schildern Sie die Situation dem Jugendamt und auch Ihrem Anwalt, der bei Gericht im Rahmen der Scheidung auch die entsprechenden Anträge für die Zeit nach der Scheidung stellen kann.
FORMBLITZ-Redaktionsteam
könnte er mir das Umgangs-/Sorgerecht übertragen?
Marina Maier
Den Antrag auf alleinige Übertragung des Sorgerechts können Sie jederzeit stellen. Falls der Vater zustimmt, wird dies in der Regel auch unproblematisch gewährt.
Ein Verzicht auf die Ausübung des Umgangsrechts ist dagegen komplizierter. Grundsätzlich ist ein dauerhaft verbindlicher Verzicht nicht möglich, bereits deshalb, weil das Kind später einmal selbst einen Anspruch auf Umgang mit dem Vater hat. Der Vater ist natürlich nicht verpflichtet den Umgang auszuüben. Eine verbindliche Aussetzung des Umgangs kann nur durch das Familiengericht bestimmt werden, wenn das Kindeswohl dies erforderlich macht. Einen solchen Antrag könnten Sie also vor Gericht stellen. Das Gericht wird dann alle Seiten hören und ggf. einen Sachverständigen bestellen. Falls der Vater dem Antrag ohnehin zustimmt wird das Gericht den Umgang zunächst für einen überschaubaren Zeitraum aussetzen und danach erneut prüfen.
FORMBLITZ-Redaktionsteam
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Bei der Frage der Ausübung des Umgangsrechts gibt es keine festen Regeln. Familiengerichte entscheiden immer im Einzelfall. Bei der Entscheidung hat das Wohl des Kindes immer die höchste Priorität.
Bei der Abwägung ist zu berücksichtigen, dass nicht der Vater weggezogen ist. Durch Ihren Wegzug darf er in seinem Recht auf Umgang nicht eingeschränkt werden; besser gesagt: Sie müssen ihm den Umgang weiterhin ermöglichen, sogar fördern. Zu dem Thema gibt es zum Beispiel einen Beschluss des OLG Düsseldorf, vom 15. Mai 2006 - II-3 UF 57/06.
Zu überlegen wäre also, wie der Umgang zukünftig vernünftig geregelt werden könnte. Eine großzügige Ferienregelung wäre da vielleicht eine Alternative. Allerdings kann der Vater nicht verlangen, dass das Kind länger als die Hälfte der Ferien bei ihm verbringt (wenn das Kind dann später schulpflichtig ist). Momentan käme aber wohl eine flexibele Ferienregelung in Betracht. Das Kind hätte dann die Möglichkeit seinen Vater über einen längeren Zeitraum zu erleben ohne dass die Hälfte der Zeit mit Autofahren verbracht wird.
Da das Kind noch nicht schulpflichtig ist, wäre auch zu überlegen, ob nicht vielleicht einmal im Monat ein langes Wochenende praktikabel ist (hängt wohl auch davon ab, ob der Vater so etwas beruflich einrichten kann).
Inwieweit es möglich ist, dass der Vater "in der Nähe" bleibt hängt auch von den Umständen ab. Grundsätzlich soll das Kind den Vater in dessen Umgebung erleben dürfen und nicht etwa die Zeit in einem Hotelzimmer verbringen.
Versuchen Sie (ggf. mit Hilfe des Jugendamtes) eine Einigung über die Regelung des Umgangs zu erwirken.
FORMBLITZ-Redaktionsteam
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Inhalt: Ratgeber für alleinerziehende Mütter
1. Sorgerecht bei Trennung oder Scheidung
2. Umgangsrecht
3. Kosten im Zusammenhang mit der Umgangsregelung
4. Aufenthaltsbestimmungsrecht
5. Aufhebung des gemeinsamen Sorgerechts/Übertragung des Sorgerechts auf die Mutter
6. Verfahren vor dem Familiengericht
7. Kindesunterhalt
8. Durchsetzung des Unterhaltsanspruches
Anhang: Musterbrief 1: Auskunft zur Berechnung des Kindesunterhalts
Musterbrief 2: Aufforderung zur Zahlung von Kindesunterhalt