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Mein Recht als Vater

Kurzratgeber zu Sorgerecht, Umgangsrecht und Unterhalt

Noch immer bedeutet die Trennung der Eltern für viele Kinder, dass sie ihren Vater von diesem Zeitpunkt an viel seltener sehen werden. Väter fühlen sich in dieser Situation trotz regelmäßiger Besuchzeiten oft ausgeschlossen. Obwohl in Deutschland das gemeinsame Sorgerecht die Regel ist und - laut Gesetz - auch nach der Scheidung bleiben soll, fehlt der tägliche Umgang, um in wichtigen Fragen mitreden zu können. Unser Ratgeber klärt Väter über ihre Rechte und Pflichten umfassend auf. Nur wer über den Umfang von Sorgerecht, Umgangsrecht und Unterhaltspflicht informiert ist, kann mit der Ex-Partnerin auf Augenhöhe verhandeln.


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Nachgefragt!

Mein Recht als Vater

Hier können Sie Fragen an unser Redaktionsteam stellen oder anderen Nutzern antworten.

Hallo,

ein Vater hat grundsätzlich das Recht auf Umgang mit seinen Kindern. Dies gilt zum Beispiel auch dann, wenn kein gemeinsames Sorgerecht besteht. Über den Umfang des Umgangsrechts muss zwischen beiden Elternteilen eine Einigung gefunden werden. Falls beide Eltern sich nicht einigen können oder ein Elternteil immer wieder gegen die Absprachen verstößt, muss der Umgang vom Familiengericht geregelt werden. Dort können dann verbindliche Zeiten festgelegt werden. An solche Absprachen muss sich die Mutter dann halten. In der Regel werden dann auch die Kinder gehört und deren Meinung fließt in die Regelung mit ein. Dabei kommt es jedoch auch auf das Alter der Kinder an.
In unserem Ratgeber erfahren Sie, welche Möglichkeiten Sie vor Gericht haben und welche Umgangsregelungen üblich sind. Zu beachten ist beispielsweise die Entfernung des Wohnorts beider Elternteile.

Bitte beachten Sie, dass wir im Einzelfall keine Rechtsberatung erteilen, sondern lediglich überschlägige Einschätzungen auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen. Für eine konkrete Rechtsberatung in Ihrem persönlichen Einzelfall wenden Sie sich bitte an einen Rechtsanwalt.

FORMBLITZ-Redaktionsteam

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Sehr geehrter Herr Schmidt,

grundsätzlich können Väter in der Zeit, in der sie Umgang mit dem Kind haben mit dem Kind unternehmen was sie möchten. Es gibt Einschränkungen: Alle Unternehmungen, die das Sorgerecht berühren müssen mit der Mutter angesprochen werden. Dazu würde etwa eine Reise in Ausland gehören oder auch ein Schwimmkurs. Der Besuch der Großeltern muss dagegen in der Regel nicht mit der Mutter abgesprochen werden. Ausnahmen können sich nur dann ergeben, wenn es bereits eine gegenteiligige gerichtliche Anordnung gibt.

Generell haben Großelter das Recht auf dem Umgang mit dem Enkelkind. Will die Mutter versuchen dies zu verhindern, dann müsste sie hierfür gewichtige Gründe nennen und ein Verbot des Umgangs vor Gericht durchsetzen. Umfassende Informationen finden Sie in unserem speziellen Ratgeber zu dem Thema.
Ratgeber Rechte der Großeltern

FORMBLITZ-Redaktionsteam

Was die generellen Umgangszeiten und näheren Regelungen (sowohl im Fall des nicht sorgeberechtigten Vaters als auch der Großeltern) angeht, so gibt es hierfür keine pauschalen Regelungen. Es kommt immer auf die Umstände im Einzelfall und auch das Alter des Kindes an. Ansprechpartner wäre zunächst das Jugendamt, welches zwischen den Eltern vermitteln soll, falls ein Elternteil mit dem Umfang des Umgangsrechts nicht zufrieden ist.

HINWEIS: Wir erteilen im Einzelfall keine Rechtsberatung, sondern geben lediglich überschlägige Einschätzungen auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen. Für eine konkrete Rechtsberatung in Ihrem persönlichen Einzelfall wenden Sie sich bitte an einen Rechtsanwalt.

FORMBLITZ-Redaktionsteam

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Hallo,

das ist ja schlimm was Sie durchmachen, aber dafür müßte man wissen was es ist und wie man der Kindesmutter helfen kann...Also beinflusst die Krankheit das Wohlergehen der Kinder? Und wenn Sie es nicht mehr können, dann müssen Sie für die Kinder handeln!
Also Sie wollen bei ihrer Frau bleiben und lieben Sie? Dann müssen Sie sich in einer Selbsthilfegruppe anmelden und sich Hilfe holen, um ihre Frau zu beraten und um eventuell Sie mit dorthin zu nehmen. Wenn Sie das nicht will dann müßen Sie sie vor den Konsequenzen stellen: entweder Sie unterstüzt Sie damit Sie Ihre Aufgaben als Eltern ausüben können oder Sie sind alleiziehender Vater. Und wenn Ihre Frau ihre Aufgaben als Mutter nicht erfüllen kann weil sie krank ist ja dann brauchen die Kinder Ihre Hilfe. Das wiederum heisst: die Kinder brauchen Sie als Vater für ihr eigenes Wohlergehen und Ihre Frau.

Damit ihre Zwangskrankheit behoben werden kann muss sie unterstüzt werden oder ärztlich therapiert. Also fassen Sie sich ans Herz und helfen Ihrer Familie! Mit einer Richtlinie eine Entscheidung für alle! Holen Sie sich Hilfe um Ihrer Frau zu helfen und wenn sie sich nicht helfen lassen will, dann müssen Sie mit den Kindern ausziehen sonst gehen auch die Kinder zugrunde.
lg Anna

Anna

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Sehr geehrte Frau Graf,

der Termin beim Jugendamt ist der Schritt in die richtige Richtung. Die genaue Regelung eines Umgangsrechts des Vaters hängt von den Umständen im Einzelfall, also auch vom Alter des Kindes ab. Wenn die Mutter den Umgang seltener zulassen will, muss sie dies auch begründen. Falls sie behauptet, dass der Vater das Kind schlägt, dann muss dies nachgewiesen werden. In der Regel wird dann ein Gutachter zu bestellen sein, der das Kind befragt.

Wenn das Kind sich weigert, zu seinem Vater zu gehen, dann kann dies gerade in diesem Alter viele Ursachen haben. Gerade wenn der Umgang sehr selten ist, spielt sicher die Angst vor dem Unbekannten mit hinein, da es aus seiner vertrauten Umgebung herausgerissen wird. Daher wird von Gerichten gerade bei sehr kleinen Kindern ein häufiger Umgang befürwortet, der dazu beitragen soll einer Entfremdung von Vater und Kind entgegenzuwirken.

Falls die Eltern sich gar nicht über den Umgang einigen können, gibt es beispielsweise auch die Möglichkeit des begleiteten Umgangs. In dem Fall wäre eine dritte Person während der Umgangszeiten anwesend, dem beide Eltern vertrauen. Dies wäre mit dem Jugendamt abzuklären.

FORMBLITZ-Redaktionsteam

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Sehr geehrte Frau König,

grundsätzlich ist ein Krankenhausaufenthalt ein einschneidendes Erlebnis, welches dem Sorgeberechtigten mitzuteilen ist. Im Einzelfall kann sich was anderes ergeben.

Der umgangsberechtigte Vater muss grundsätzlich selbst dafür sorgen, dass er in der Lage ist, sein Umgangsrecht auszüben. Von der Mutter (Pflegemutter) kann im Normalfall nicht erwartet werden, dass sie das Kind hinbringt. Etwas anderes kann sich ergeben, wenn sie nach der Trennung weggezogen ist. In der speziellen Konstellation mit der Pflegemutter stellt sich die Frage, weshalb keine Pflegefamilie in der Nähe gefunden werden konnte. Wie gesagt, in der Regel muss der Vater sich darum kümmern, dass er das Kind auch sehen kann. Eventuell kann er aber verlangen, dass das Kind per Zugbegleitung mit der Bahn zu ihm geschickt wird. Er müsste für die Kosten aber in der Regel aufkommen.

Inwieweit ihm das Sorgerecht entzogen werden kann, hängt ebenfalls sehr stark vom Einzelfall ab. Grundsätzlich muss er in der Lage sein, sich an den wichtigen Entscheidungen im Leben des Kindes zu beteiligen (z.B. Schulauswahl). Eine räumliche Distanz ist im Normalfall kein Hinderungsgrund. Falls er allerdings immer wieder Termine verstreichen ließ ohne Begründung kann sich etwas anderes ergeben.
Insofern wäre die Aussage des Jugendamtes bezüglich des Entzugs des Sorgerechts zu hinterfragen.

Bitte beachten Sie, dass wir nur eine überschlägige Einschätzung geben können. Für eine Rechtsberatung im Einzelfall sollten Sie einen Rechtsanwalt aufsuchen.

FORMBLITZ-Redaktionsteam

Hallo,

mein Bruder ist verheiratet und hat eine 3 jähriger Tochter. Seit längerem gibt es immer wieder Streitigkeiten zwischen ihm und seiner Frau.

Sie verbietet ihm den Kontakt zu Oma und Opa aus einem unbegreiflichem Grund. (Eifersucht auf das andere Enkelkind...) nun ist es schon soweit das sie meinen Bruder erpresst und droht immer wieder das sie die Kleine nimmt und ins Ausland reist (Slowakei in ihre Heimat ). Wenn er sie zu Oma und Opa mitnimmt usw.(zu Besuch)
wie kann sich mein Bruder dagegen schützen, was kann er machen damit es nicht dazu kommt?
Er hat furchtbare Angst die Kleine zu verlieren auch wenn es zur eine Scheidung käme. Wie kann ich Ihm helfen?

MFG Frau Götz

Götz

Hallo Götz,

die Situation in der sich Ihr Bruder befindet ist sehr schwierig. Denn die Handlungen der Ehefrau sind von außen schwer nachvollziehbar.

Das Verbot die Großeltern zu besuchen, kann sie ohne nachvollziehbare Begründung nicht durchsetzen. Grundsätzlich haben alle Großeltern sogar ein einklagbares Recht auf Umgang mit dem Enkelkind. Mit rechtlichen Argumenten wird er seine Frau jedoch wohl kaum überzeugen können.

Das Problem scheint tiefer in der Beziehung der beiden zu liegen. Auch hat die Frau offensichtlich selbst Verlustängste, wenn sie Besuche bei den Großeltern nicht erlaubt. Es gibt viele Hilfsangebote in solchen Situationen, etwa eine Familienberatung oder eine Paartherapie. Voraussetzung ist aber immer, dass beide Partner beratungswillig sind. Vielleicht gibt es eine dritte Person, der beide Eheleute vertrauen, die den Vorschlag an sie herantragen kann?
Erkundigen Sie sich bei Ihrem örtlichen Jugendamt nach Adressen für Beratungsstellen. Falls die Ehefrau nicht bereit ist mitzumachen, sollte Ihr Bruder sich vielleicht zunächst allein professionell beraten lassen und zwar in rechtlicher und psychologischer Hinsicht. Durch solche Gespräche erhält er Einblick darin, ob er diese Beziehung so überhaupt weiterführen kann und kann sich über verschiedene Optionen (auch im Falle einer Scheidung) aufklären lassen. Im Vordergrund steht immer das Wohl des Kindes, das in einer von Misstrauen und Eifersucht geprägten Atmosphäre Schaden nehmen könnte. Wir wünschen Ihnen und Ihrem Bruder viel Kraft und alles Gute.

FORMBLITZ-Redaktionsteam

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Liebe Frau Güttler!
Es gibt in der Tat Hilfe vom Sozialamt. Sie können dort einen Antrag auf Übernahme von Umgangskosten stellen. Wenn Ihr Ex-Mann Hartz IV -Empfänger ist, dann kann er das ohne Weiteres machen. Fragen Sie parallel auch noch einmal beim Jugendamt nach, ob es noch andere Hilfen gäbe.

FORMBLITZ-Redaktionsteam

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Lieber Georg!
Ich finde Deine Wut durchaus verständlich. Und ich würde Dir raten nicht so schnell aufzugeben. Wenn die Frau von Jugendamt zu dem Termin nicht erschienen ist, dann solltest du genau da ansetzen und in Frage stellen, ob eine wirklich kompetente und gründliche Beurteilung der Situation stattgefunden hat. Beziehe Dich darauf, dass Deine Tochter den Wunsch hat Dich öfter zu sehen und das doch das Kindeswohl im Mittelpunkt stehen sollte. Vielleicht hilft auch noch einmal ein ruhiges, persönliches Gespräch mit der Mutter des Kindes. Dabei könnte man versuchen mit Respekt zu arbeiten. Wenn Du ihr gegenüber zum Ausdruck bringst, dass Du ihre Verletztheit und Situation gut verstehst, es hier aber um das Kind geht, das zum Spielball zwischen den Eltern wird, könnte es sein, dass sie bereit ist die Situation ganz unbürokratisch noch einmal zu überdenken. Allerdings sind das nur persönliche Tips von uns als Redaktion. Rechtlich können wir da nicht so viel sagen, da dies ein ganz eigenes Fachgebiet ist. Nähere Informationen gibt es in unserer Broschüre. Wir wünschen Dir viel Erfolg und Kraft weiterhin!

FORMBLITZ-Redaktionsteam

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Hallo Ares!
Eine schwierige Situation die Du da beschreibst. Ich denke der einzige Weg ist beim Jugendamt Deine Sorge vorzutragen. Du kannst darum bitten, dass Sie die Mutter ausfindig machen und sich um ihr Drogenproblem kümmern. Ein Vaterschaftstest kann nur durchgeführt werden, wenn alle Beteiligten damit einverstanden sind. Biete dem Jugendamt deine Unterstützung an. Solange Du als Vater nicht anerkannt bist kannst Du leider für das Kind nichts tun. Allerdings, wenn Du schon mal als Ansprechpartner da bist, wirst du in dem Fall, dass Sie die Vaterschaft testen lässt, natürlich als erster gefragt. Alles Gute für Dich!

FORMBLITZ-Redaktionsteam

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Liebe Ines!
Eigentlich gibt es für Väter ein Umgangsrecht. Wenn keine schwerwiegenden Gründe vorliegen muss die Mutter den Umgang mit dem leiblichen Vater ermöglichen. Das er auf das Sorgerecht verzichtet hat heißt nur, dass die Mutter alle Entscheidungen des täglichen Lebens alleine treffen darf, ohne Rücksprache oder Unterschrift des Vaters. Sprechen Sie mit dem Jugendamt, falls die Mutter kein Einsehen hat.
Viel Erfolg!

FORMBLITZ-Redaktionsteam

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Lieber Herr Zachau!
Als Vater haben Sie ein Umgangsrecht mit Ihrem Kind. Das können Sie notfalls auch einklagen. Als Erstes würde ich vorschlagen das Jugendamt über Ihr Problem zu informieren. Die Mitarbeiter sprechen dann mit der Mutter und werden die Situation angemessen prüfen. Das Familiengericht würde im Härtefall den Umgang verbindlich regeln. Es sieht also nicht so schlecht aus.... Alles Gute!

FORMBLITZ-Redaktionsteam

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Lieber Herr Remdt!
Da das gemeinsame Sorgerecht besteht muss die Mutter Sie um Ihr Einverständnis bitten. Schließlich zieht diese Entscheidung eine Reihe anderer wichtiger Entscheidungen nach sich, wie z.B. Schulwechsel oder Probleme mit dem Umgangsrecht. Sie sollten sich also gemeinsam an einen Tisch setzten und genau besprechen, wie das alles praktisch umsetzbar sein soll. Auf jeden Fall darf ein Umzug nicht ohne Ihre Zustimmung geschehen. Ansonsten haben Sie die Möglichkeit vors Familiengericht zu gehen. Wir hoffen jedoch, dass sich alles im Gespräch mit Ihrer Ex-Freundin klären lässt!
Alles Gute!

FORMBLITZ-Redaktionsteam

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Inhalt des Ratgebers: Mein Recht als Vater

Der Ratgeber wendet sich sowohl an Väter, die sich das Sorgerecht mit der Mutter teilen, als auch an Väter unehelicher Kinder, die kein Sorgerecht haben.

  1. Sorgerecht bei Trennung oder Scheidung
  2. Umfang des gemeinsamen Sorgerechts nach der Trennung
  3. Alleinentscheidungsbefugnis der Mutter
  4. Gemeinsame Entscheidungen
  5. Auskunftsanspruch
  6. Was bedeutet Umgangsrecht?
  7. Umfang des Umgangsrechts
  8. Beispiele für übliche Regelung des Umgangs
  9. Kosten der Ausübung des Umgangsrechts
  10. Aufenthaltsbestimmungsrecht
  11. Übertragung des Sorgerechts auf den Vater
  12. Verfahren vor dem Familiengericht
  13. Unterhalt
  14. Unterhaltsrelevantes Einkommen
  15. Unterhaltsmehrbedarf und Sonderbedarf
  16. Was kann ich tun, wenn ich zuviel bezahle?
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