Nachgefragt!
Ablehnung einer Untervermietung durch den Vermieter/Eigentümer
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Sehr geehrter Herr Reber,
laut §540 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) darf der Mieter die Wohnung nur mit Erlaubnis des Vermieters untervermieten. Etwas anderes kann sich ergeben, wenn Sie die Erlaubnis bereits im Mietvertrag erteilt hatten.
Dem Untermieter können Sie allerdings nicht direkt kündigen, da Sie ja mit ihm gar keinen Vertrag hatten. Sie müssen sich daher an Ihren Mieter wenden und ihn zunächst einmal abmahnen. Der Mieter muss dann dem Untermieter kündigen. Wenn der Mieter ausnahmsweise ein berechtigtes Interesse an der Untervermietung (z.B. Auslandsaufenthalt) hat, kann er seinerseits den Mietvertrag kündigen, falls Sie die Untervermietung nicht genehmigen. Sie müssten daher überlegen, inwieweit Sie die Untervermietung dulden wollen oder nicht.
Reagiert der Mieter gar nicht auf Ihre Abmahnung, können Sie das Hauptmietverhältnis kündigen.
Bitte beachten Sie allerdings, dass wir hier keine individuelle Rechtsberatung erteilen, sondern nur eine überschlägige Einschätzung. Für eine Einzelberatung müssten Sie sich bitte an einen Rechtsanwalt wenden.
FORMBLITZ-Redaktionsteam
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