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Kündigung Mietvertrag (fristlos, Mieter)
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Sehr geehrter Herr Falter,
falls sich Ihre Lebensgefährtin in irgendeiner Weise an den Mietkosten beteiligt hat, kann Sie sich auf ein faktisches Untermietverhältnis berufen. In dem Fall wären Sie der Untervermieter und müssten ihr kündigen.
Einen Grund für die Kündigung müssen Sie allerdings nicht angeben, da Sie die Wohnung selbst mitbewohnen. Die Kündigung muss jedoch in Schriftform erfolgen. Die Kündigungsfrist richtet sich nach § 573 c Absatz 3 Bürgerliches Gesetzbuch und ist spätestens zum 15. für den Ablauf desselben Monats zu erklären. Sie sollten die Kündigung in jedem Falle beiden Bewohnern gegenüber aussprechen, also auch gegenüber dem Sohn.
Bitte beachten Sie, dass dies nur eine überschlägige Einschätzung ist. Eine individuelle Rechtsberatung kann nur ein Rechtsanwalt erteilen, der alle Unterlagen in dem Fall sichten kann.
FORMBLITZ-Redaktionsteam
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Sehr geehrte Frau Buder,
tatsächlich läge in der teilweisen Entziehung der Mietsache ein wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung gemäß § 543 BGB. Es kommt daher sehr stark auf die Formulierung des Mietvertrages an, also inwieweit der Gebrauch der Terrasse und die übrigen Außenanlagen vom Mietvertrag eingeschlossen sind. Ein Indiz für die Einräumung der Terrassennutzung wäre in jedem Fall, dass die Vermieterin Ihnen ja zuvor die Nutzung der Terrasse uneingeschränkt gestattet hatte. Hierauf können Sie sich berufen. In jedem Fall sollten Sie – so wie in unserem Muster vorgesehen – vorsorglich die ordentliche Kündigung ebenfalls erklären.
Bitte beachten Sie, dass wir an dieser Stelle keine individuelle Rechtsberatung erteilen können. Für eine rechtlich verbindliche Auskunft in Ihrem Einzelfall sollten Sie einen Rechtsanwalt oder eine Mieterberatung aufsuchen.
FORMBLITZ-Redaktionsteam
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Sehr geehrte Frau Müller,
die Kündigung Ihres Mieters ist für diesen bindend, sofern er nicht ausdrücklich irgendwelche Einschränkungen gemacht hat. Er wäre daher verpflichtet, die Wohnung zu räumen. Die Weiterzahlung der Miete begründet kein neues Mietverhältnis o.ä. Eine Kündigung des Vermieters wäre damit entbehrlich. Dennoch sollten Sie eine Regelung finden, um die Abwicklung des Mietverhältnisses vernünftig zu regeln. Dem Mieter sollte klar sein, dass er nicht einfach nach Gutdünken einen Auszugstermin kurzfristig ankündigen kann. Eine Räumungsklage wäre für beide Seiten mit Kosten und Ärger verbunden. Vielleicht lässt er sich dazu bewegen, einen Aufhebungsvertrag abzuschließen.
Sie sollten sich individuell von einem Rechtsanwalt beraten lassen, falls der Mieter zu einer einvernehmlichen Lösung nicht bereit ist. Wir wünschen Ihnen alles Gute.
FORMBLITZ-Redaktionsteam
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Sehr geehrte Frau Müller,
ein Muster für den Aufhebungsvertrag finden Sie hier. Darin können Sie eine Frist für den Auszug vereinbaren. Vermieter dürfen vom Mieter verlangen, dass der Mieter Interessenten in die Wohnung lässt, sofern sie den Termin mit dem Mieter vorher vereinbaren. Sie sollten dem Mieter mehrere Termine zur Auswahl geben und zwar zu zumutbaren Zeiten. Einen Musterbrief dazu finden Sie hier.
Eine fristlose Kündigung durch den Vermieter ist nur in Härtefällen möglich. Inwieweit die falsche Anschuldigung des Mieters darunter fällt, lässt sich schwer beurteilen, da die Gerichte immer im Einzelfall entscheiden. Sofern keine massiven Störungen oder Beschädigungen der Mietsache durch den Mieter verursacht wurden, wird die Begründung eventuell schwierig. Letztlich sollten Sie im Zweifel eine Rechtsberatung aufsuchen, da der Anwalt die Umstände Ihres Einzelfalles genau sichten kann.
Auch wenn der Mieter vor Ablauf der vereinbarten Frist auszieht, muss er die Miete bis zum Ende bezahlen, es sei denn Sie vereinbaren etwas anderes. Inwieweit Sie bei eventuellen Mietschulden auf die Kaution zurückgreifen können, richtet sich nach der Vereinbarung im Mietvertrag. In einigen Mietverträgen ist explizit geregelt, dass die Kaution nur für die Beseitigung von Schäden an der Wohnung verwendet werden darf. In der Regel kann die Kaution jedoch für alle aus dem Mietverhältnis bestehenden Ansprüche verwertet werden.
FORMBLITZ-Redaktionsteam
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Sehr geehrte Frau Müller,
eine fristlose Kündigung ist verbindlich. Wenn allerdings das Mietverhältnis stillschweigend weitergeführt wird, könnte man darauf schließen, dass beide Seiten sich auf eine Weiterführung geeinigt haben. Es besteht darüber hinaus die Gefahr, dass der Mieter sich darauf beruft, dass er von einer einverständlichen Lösung ausgegangen ist, wenn sie nichts weiter unternehmen. Daher empfehlen wir Ihnen, sich im Einzelfall konkret von einem Anwalt beraten zu lassen.
Letztlich müssen Sie für sich entscheiden, ob Sie sich auf den Standpunkt stellen, dass der Mieter sofort ausziehen muss oder dass das Mietverhältnis weiter fortbesteht. Legen Sie in jedem Fall schriftlich dar, dass Sie mit dem Vorgehen nicht einverstanden sind. Weisen Sie ihn ggf. darauf hin, dass aus ihrer Sicht ein ungekündigtes Mietverhältnis besteht. In dem Fall muss er bei Auszug die normale Kündigungsfrist einhalten. Bitte beachten Sie, dass dies nur eine ungefähre Einschätzung der Sachlage ist. Eine individuelle Beratung kann nur ein Rechtsanwalt nach Sichtung aller Unterlagen erteilen.
FORMBLITZ-Redaktionsteam
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Sehr geehrte Frau Danlowski,
bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir an dieser Stelle keine Rechtsberatung im Einzelfall leisten können, sondern nur eine allegemeine Einschätzung der Lage geben können.
Eine fristlose Kündigung eines Mietvertrages wäre beispielsweise möglich, wenn der Vermieter die Mietsache nicht fristgemäß in vertragsgemäßen Zustand zur Verfügung stellt. Wenn also das Zimmer nicht bezugsfertig war, dann könnte unter Umständen dies bereits als Grund für eine fristlose Kündigung herhalten. Etwas anderes kann sich ergeben, wenn sich der Mieter im Vertrag ausdrücklich mit der Renovierung einverstanden erklärt hat bzw. diese auf dessen Wunsch erfolgt. Auch eine Mieterhöhung kann als Grund für ein außerordentliches Kündigungsrecht herangezogen werden. Hierbei kommt es darauf an, aus welchen Gründen die Kündigung erfolgt. In Ihrem Fall ist auch fraglich, ob die Mieterhöhung überhaupt wirksam ist. Falls es nicht gelingt, sich mit Vermieterin über die Beendigung zu einigen, empfehlen wir sich rechtlich im Einzelfall beraten zu lassen.
FORMBLITZ-Redaktionsteam
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Hinweis zur fristlosen Kündigung
Falls Sie unsicher sind, ob die Kündigungsgründe in Ihrem Fall ausreichend sind, sollten Sie vorsorglich auch fristgerecht kündigen oder sich zusätzlich rechtlich beraten lassen.
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