Insbesondere gegenüber freien Auftragnehmern sollte man sich als Unternehmer vor unerwünschten Informationsweitergaben schützen. Treffen Sie eine Geheimhaltungsvereinbarung, die so formuliert ist, dass keine Missverständnisse aufkommen können und die für den Fall des Vertragsbruchs eine Vertragsstrafe vorsieht. Mit dieser den aktuellen Datenschutzbestimmungen entsprechenden Vereinbarung verpflichten Sie freie Auftragnehmer geheime Information oder Erkenntnisse nicht an Dritte weiterzugeben. Diese Verbot besteht unanhängig von der Art der Informationsübertragung und sichert Sie etwa bei der Anmeldung von Patenten ab.
| Twittern |
Die Geheimhaltungsvereinbarung für freie Auftragnehmer enthält folgende Punkte:
![]()