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Für Zwischenzeugnisse gilt das Gleiche wie für Arbeitszeugnisse

Formal gesehen bestehen zwischen Zwischenzeugnissen und Arbeitszeugnissen, bis auf die Formulierung in der Gegenwartsform (denn das Arbeitsverhältnis besteht ja noch an) keine Unterschiede. Auch hier gilt, dass das Zeugnis wohlwollend formuliert sein soll. Darüber hinaus fallen Zwischenzeugnisse häufig besonders gut aus. Entweder, weil der Arbeitgeber das Betriebsklima nicht durch eine schlechte Bewertung stören will, oder weil er einem weniger guten Mitarbeiter die Jobsuche erleichtern will, um ihn loszuwerden.

Bindungswirkung von Zwischenzeugnissen

Inhaltlich sind Zwischenzeugnisse in Hinblick auf abschließende Arbeitszeugnisse bindend. Sollte das Arbeitszeugnis in wesentlichen Punkten vom Zwischenzeugnis (falls es einen großen Teil des Arbeitsverhältnisses zum Inhalt hat) abweichen, muss es dafür triftige Gründe geben. In besonders schweren Fällen besteht auch die Möglichkeit, das Zwischenzeugnis zurückzuziehen, wenn etwa dem Mitarbeiter Vertrauenswürdigkeit bescheinigt wurde, man ihm im Nachhinein jedoch eine Unterschlagung nachweisen konnte.

Anspruch auf Zwischenzeugnis

Ohne tarifliche Regelung oder einen triftigen Grund besteht kein Anspruch auf ein Zwischenzeugnis. Wenn Arbeitnehmer ohne Angabe von Gründen auf einem Zwischenzeugnis bestehen, kann das auf Unternehmerseite den Verdacht hervorrufen, dass er das Unternehmen verlassen will. Das kann zu einem schlechten Betriebsklima führen. Als Arbeitnehmer sollte man daher zu einem günstigen Zeitpunkt oder unter Angabe wichtiger Gründe ein Zwischenzeugnis verlangen.