Mängelbeseitigung in der Wohnung
Wenn Ihr Vermieter auf Aufforderungen, bestimmte Mängel in der Wohnung zu beseitigen, nicht reagiert, so müssen Sie diese Mängel nicht dulden, sondern können selbst handeln. Je nachdem, welche Dringlichkeit vorliegt, sind unterschiedliche Fristen angemessen. Dazu beauftragen Sie am besten eine Fachfirma, damit die anfallenden Arbeiten auch tatsächlich professionell ausgeführt werden und nicht die Gefahr besteht, dass noch weitere Schäden entstehen. Sollten Sie sich selbst an die Mängelbeseitigung machen, hat Ihr Vermieter mitunter das Recht, die Kostenübernahme zu verweigern. Der ausführende Handwerker hat zunächst das Recht, bezahlt zu werden. Das bedeuter, dass Sie in Vorkasse gehen. Allerdings ist Ihr Vermieter dazu verpflichtet, die Kosten zu übernehmen. Wenn Sie die Kosten mit den Mietzahlungen verrechnen wollen, so sollten Sie darauf achten, dass die entsprechenden Fristen (§ 556 Abs. 2 BGB) eingehalten werden. Der fällige Betrag darf demnach erst im übernächsten Monat von der Miete abgezogen werden.