Was muss in einer Strafanzeige angegeben werden?
Mit einer Strafanzeige werden aufgrund eines begründeten Verdachts auf eine Straftat offizielle Ermittlungen ausgelöst. Eine Straftat liegt dann vor, wenn jemand gegen ein bestehendes Gesetz verstoßen hat. Dazu zählen unter anderem, Diebstahl, Raub, Verkehrs- und Steuerdelikte.
In einer wirksamen Strafanzeige müssen zunächst die persönlichen Angaben desjenigen auftauchen, der die Anzeige macht und zumindest der Name oder ein identifizierender Hinweis desjenigen, gegen den die Anzeige gestellt wird. Darüber hinaus müssen Sie möglichst präzise Angaben zu dem Ort und dem Zeitpunkt des vermutlichen Delikts machen. Der Hergang des Geschehens sollte so genau und klar wie möglich geschildert werden.
Haben Sie eventuell Bild- oder Tonmaterial, um den Vorfall zu belegen? Waren weitere Zeugen anwesend? All das sind wichtige Informationen für die weiteren Untersuchungen des Falls. Sie können mit dem Aufgeben der Strafanzeige um die Mitteilung des Aktenzeichens bitten. Mit diesem ist es für Sie leichter, sich nach dem Stand der Ermittlungen zu erkundigen.
Von mündlich bis online – so können Sie eine Strafanzeige einreichen
Die Strafanzeige ist an keine Form gebunden, kann also mündlich, schriftlich und mittlerweile auch online übermittelt werden (über die Internetseite der jeweiligen Landespolizei bzw. deren Internet- oder Onlinewache). Für die schriftliche Erstattung einer Strafanzeige können Sie die hier zum Download bereitstehende Muster-Strafanzeige nutzen!
Eine weitere Möglichkeit besteht darin, die Strafanzeige durch einen Rechtsanwalt aufzugeben. Dies kann gerade bei komplizierten Sachverhalten empfehlenswert sein, da ein Rechtsanwalt in der Regel weiß, wie sinnvoll und erfolgversprechend die Erstattung einer Strafanzeige in dem jeweiligen Fall ist.
Das Ermittlungsverfahren
Die Staatsanwaltschaft ist verpflichtet, jeder Strafanzeige nachzugehen – außer es handelt sich um geringfügige Straftaten, sogenannte reine Antragsdelikte, welche nur nach einem Strafantrag des Geschädigten untersucht werden. Bei anderen Delikten aber gilt: Die Staatsanwaltschaft leitet auf Grund der Strafanzeige ein Ermittlungsverfahren ein, um die näheren Umstände der Straftat zu klären. Im Verlauf der Ermittlungen entscheidet sich dann, ob es zu einer Anklageerhebung, zum Erlass eines Strafbefehls oder zur Einstellung des Verfahrens kommt.
Strafanzeige – am besten gut überlegt
Eine Pflicht zur Anzeige besteht bei Privatpersonen (im Gegensatz zu Amtspersonen wie Polizisten oder Staatsanwälte) übrigens nicht. Lediglich die Nichtanzeige geplanter Straftaten, die als besonders schwerwiegend gelten, ist strafbar. Dazu gehören laut § 138 Strafgesetzbuch (StGB) unter anderem: Mord, Totschlag, Hochverrat, Staatsgefährdung, Verschleppung, erpresserischer Kindesraub, Menschenhandel, Raub, räuberische Erpressung, Geld- und Wertpapierfälschung.
Wichtig: Die Erstattung einer Strafanzeige sollte gut überlegt sein. Denn eine Strafanzeige kann nicht zurückgenommen werden (im Gegensatz zum Strafantrag). Das hat mit der angesprochenen Verpflichtung der Strafverfolgungsbehörden zur Ermittlung zu tun: Eine Rücknahme der Strafanzeige würde nicht zur Beendigung des Verfahrens führen, wenn die Behörden Kenntnis über einen strafrechtlich relevanten Sachverhalt erhalten haben, den sie verfolgen müssen.
Und: Wer wider besseres Wissen (also bewusst falsch) gegen jemanden eine Strafanzeige erstattet, kann nach § 164 StGB wegen falscher Verdächtigung selbst bestraft werden. Strafmaß: Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Wer sich also über den Täter nicht wirklich sicher ist, sollte besser eine Strafanzeige gegen unbekannt stellen! – Nutzen Sie hier zur schriftlichen Erstattung einer Strafanzeige gegen unbekannt unseren kostenlosen Download einer Muster-Strafanzeige!