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Umstellung auf SEPA-Lastschriftverfahren

Zur Information an Vereinsmitglieder über die Umstellung des Einzugsverfahren

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Da die Banken und Sparkassen im Juli 2012 ihre AGB's geändert haben, können Vereine auch nach der Umstellung auf das SEPA-Zahlungsverfahren die alte Einzugsermächtigung weiterhin nutzen. Allerdings nur, wenn Sie im Vorfeld das Mitglied auf die Umstellung aufmerksam gemacht haben. Dieser Hinweis muss in Textform erteilt werden. Nutzen Sie dieses Musterschreiben, um alle Formalien einzuhalten. Bitten Sie Ihre Mitglieder die angegebenen Bankdaten auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen. Einfach Downloaden und beliebig oft verwenden.

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Was bedeutet SEPA für Ihren Verein?

SEPA wird also EU-weit zum 1.2.2014 eingeführt und dient dazu, den Zahlungsverkehr - vor allem auch den Lastschriftverkehr und die Überweisungen - innerhalb der EU einheitlich zu regeln.  „Single Euro Payment Area“ kurz SEPA heißt so viel wie „einheitlicher Euro-Zahlungsverkehrsraum“  Das Verfahren gilt für alle Vereine auch wenn der Verein keinen Zahlungsverkehr mit dem Ausland tätigt. Sie müssen unbedingt die Satzung und die Aufnahmeanträge Ihres Vereines auf das Sepaverfahren hin ändern. Denn nur aus einer gültigen Satzung ergibt sich eine Pflicht zur Erteilung eines gültigen SEPA-Lastschriftmandates für Mitgliederbeiträge. Erfragen Sie für ihren Verein bei der zuständigen Bank einen Gläubiger-ID. Dieser muss bei allen Lastschriften angegeben werden. Der Vorstand Ihres Vereins sollte mit der Hausbank eine Inkassovereinbarung abschließen um alle künftigen Verfahren und deren Abwicklung zu regeln. Die rechtzeitige Information über die Umstellung auf das SEPA-Verfahren für alte und zukünftige Mitglieder ist mindesten 14 Tage vor der ersten Lastschrift Pflicht. Bis zu 8 Wochen nach der Lastschrift hat das Mitglied das Recht die Lastschrift zurückgeben. Prüfen Sie ob die Verwaltungssoftware Ihrer Computer SEPA-fähig ist und wie eine Umstellung erfolgen kann.

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