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Ratgeber Erbengemeinschaft

Expertenrat über die Mitgliedschaft in einer Erbengemeinschaft

So wird Ihre Stimme in der Erbengemeinschaft gehört
Alles über die Rechtsgrundlagen, gegenseitige Ausgleichspflichten, Haftung und mehr
Fundiertes Praxiswissen - leicht verständlich erklärt

Sie haben etwas geerbt? Sind aber nicht der einzige Erbe? Dann sind Sie kraft Gesetz Mitglied einer Erbengemeinschaft. Da es in einer solchen Gemeinschaft häufig zu Streitigkeiten kommen kann, ist dieser Ratgeber für Sie ein hilfreiches Mittel, um zu garantieren, dass Sie Ihr Erbe auch erhalten. Der Ratgeber informiert Sie über die einschlägigen Rechtsvorschriften über die gegenseitigen Ausgleichspflichten der Miterben bis hin zu einer potentiellen Haftung der Miterben.

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Welche Arten von Erbfolge sind möglich?

Erben tut weh und bedeutet leider in den häufigsten Fällen Streit. Deshalb ist es ratsam sich über die rechtlichen Grundlagen eines Erbschaftsfalls zu informieren. Dabei ist zwischen der gesetzlichen und der gewillkürten Erbfolge zu unterscheiden. Die gesetzliche Erbfolge ist im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) niedergelegt und regelt, welche Personen konkret im Fall des Todes an erster Stelle der Erbfolge stehen. Die gewillkürte Erbfolge meint die Regelung des Erbfalls durch den Erblasser mittels eines Testaments (Beispiel: Der Großvater bestimmt eine enge Bekannte als Erbin). Eine solche individuell geregelte Erbfolge kann dann von Bedetung sein, wenn es um die Auszahlung des Pflichtteils geht. Denn falls beispielsweise der Vater seinen Sohn kraft Testament von der Erbschaft ausgeschlossen hat, so hat dieser immer noch einen gesetzlichen Anspruch auf Auszahlung eines gesetzlichen Pflichtteils.

Verwaltung des Nachlasses

Wenn es zu Unstimmigkeiten unter den Erben kommt oder noch keine Einigung über die Aufteilung des Nachlasses erzielt werden konnte, gilt, dass die ordnungsgemäße und laufende Verwaltung des Nachlasses den Erbberechtigten nur gemeinschaftlich zusteht. Diese Verwaltung umfasst alle Maßnahmen, die auf die tatsächliche oder rechtliche Erhaltung, Vermehrung, Sicherung und Nutzung des Nachlasses gerichtet sind. Art und Inhalt der Verwaltung sind den Miterben selbst überlassen. Im Falle der Uneinigkeit unter den Miterben entscheidet die Stimmenmehrheit.


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