Zum Hauptinhalt springen Zur Suche springen Zur Hauptnavigation springen

Weitere Produktinformationen

Um die Abschläge zu berücksichtigen, muss die Anzahl der Kinder unter 25 Jahren gegenüber der beitragsabführenden Stelle (zum Beispiel der Arbeitgeberin/dem Arbeitgeber oder dem Rentenversicherungsträger) nachgewiesen sein, es sei denn, diesen sind die Angaben bereits bekannt. Bei Selbstzahlerinnen und Selbstzahlern ist der Nachweis gegenüber der Pflegekasse zu führen.