



Das müssen Arbeitgeber bei der Lohnabrechnung eines Minijobs beachten
Auch Minijobber müssen nach dem gesetzlich geltenden Mindestlohn bezahlt werden. Minijobber sind darüber hinaus im Rahmen des gesetzlich vorgegebenen Diskriminierungsverbots auch an den betriebsüblichen Gratifikationen, wie Weihnachtsgeld oder Urlaubsgeld zu beteiligen. Diese gesetzlichen Vorgaben müssen bei der Vereinbarung der Arbeitsstunden bedacht werden. Rutscht der Arbeitnehmer aufgrund des Mindestlohns oder einer Zusatzzahlung in einem Monat über die monatliche 450-Euro-Grenze, so kann dies aber unter Umständen über das Jahr ausgeglichen werden. Vorsicht auch, wenn der Arbeitnehmer mehrere Minijobs ausübt.
Mit der Minijobzentrale muss im Zweifel geklärt werden, ob die monatlichen Einkommensgrenzen nicht überschritten werden. Beachtet man die gesetzlichen Rahmenbedingungen und beachtet man die Entgeltgrenze, gestaltet sich die Lohnabrechnung für Minijobber einfach.
Das ändert sich 2018 bei der Abrechnung von 450-Euro-Jobs
Die Beitragssätze ändern sich in der Regel - so auch 2018. Im Jahr 2018 wird der Umlagesatz für das Insolvenzgeld von 0,09 Prozent auf 0,06 Prozent gesenkt. Auch der Umlagesatz für Arbeitgeberaufwendungen beim Mutterschutz sinkt. Statt bisher 0,30 Prozent sind nun nur noch 0,24 Prozent abzuführen. Auch der Beitragssatz zur Rentenversicherung hat sich geändert. Der Rentenbeitrag muss sowohl vom Minijobber als auch vom Arbeitgeber anteilig getragen werden. Während der Beitragssatz für Arbeitgeber mit 15 Prozent gleich bleibt, wird 2018 für Minijobber der Beitragssatz zur Rentversicherung von 3,7 auf 3,6 Prozent gesenkt. Achtung: Der Rentenbeitrag muss nur bezahlt werden, wenn der Minijobber nicht die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht beantragt hat.
Auch für geringfügige Beschäftigungen sind Beiträge zu entrichten
Die monatlichen Abgaben, die für einen Minijobber anfallen, werden pauschal berechnet. Für den Arbeitgeber bedeutet dies weniger Aufwand. Zu beachten ist noch die Frage der Rentenversicherung. Gesetzlich geregelt ist, dass auch hierfür Beiträge zu entrichten sind. Der Arbeitnehmer kann aber einen Antrag stellen, durch den er sich vom Eigenbetrag befreien lässt.
Als Arbeitgeber sollten Sie den Minijobber auf den Rentenbeitrag hinweisen. Es geht hier für den Arbeitnehmer derzeit um 3,7 % des Verdienstes. Der Vorteil für den Mitarbeiter ist, dass er seine spätere Rente steigern kann. Den Arbeitnehmern muss klar gemacht werden, dass die einmal beantragte Befreiung von der Rentenversicherungspflicht sich im laufenden Arbeitsverhältnis nicht mehr rückgängig machen lässt. Eine Abrechnung kann auch mit einer Software erstellt werden. Das lohnt sich, wenn es viele Jobs auf 450-Euro-Basis im Unternehmen gibt und für viele Mitarbeiter ein Lohnkonto zu führen ist. Minijobs sind bei der Minijobzentrale anzumelden. Das kann ganz einfach online erfolgen. Die Beiträge werden pauschal dort abgeführt. Die Minijobzentrale bietet einen kostenlosen Newsletter, der Ihnen wichtige Informationen bietet, beispielsweise die Termine zur Beitragsfälligkeit, die sich jährlich ändern.