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Antrag auf Kurzarbeitergeld – was ist zu beachten?

Wichtig: Kurzarbeit darf der Arbeitgeber nach wie vor nur anordnen, wenn es eine entsprechende Klausel im Arbeits- oder Tarifvertrag gibt. In allen anderen Fällen muss der Arbeitnehmer zustimmen und sein Einverständnis erklären. Dazu dient unser Muster.

Das Kurzarbeitergeld muss bei der Bundesagentur beantragt werden. Der Arbeitgeber erhält beim Kurzarbeitergeld 60 Prozent des ausgefallenen Nettolohns und 67 Prozent, wenn der Arbeitnehmer ein Kind hat.

In der Corona-Zeit erleichterte Bedingungen zur Auszahlung von Kurzarbeitergeld, um in Krisenzeiten den Erhalt von Arbeitsplätzen zu sichern und Entlassungen zu verhindern. Aufgrund der Corona-bedingten Beeinträchtigungen der Wirtschaft hat die Bundesregierung rückwirkend zum 1.03.2020 die Bedingungen zur Auszahlung von Kurzarbeitergeld stark erleichert. Es müssen aktuell nur 10 % der Arbeitnehmer im Betrieb von der Kurzarbeit betroffen sein. Außerdem erhält der Arbeitgeber eine 100-prozentige Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge. NEU: Auch für  Leiharbeitnehmer können Sie das Kurzarbeitergeld beantragen. Der Aufbau negativer Arbeitszeit in Arbeitszeitkonten ist nicht mehr zwingend erforderlich.

 

Weitere Voraussetzungen zum Antrag auf Kurzarbeitergeld

Generell ist der Bezug von Kurzarbeitergeld nur dann möglich, wenn durch zwingende Umstände die üblichen Arbeitszeiten im Betrieb wesentlich geringer sind. Kommt es beispielsweise zu Lieferengpässen oder zu angeordneten Schließungen, ist die Einhaltung der normalen Arbeitsabläufe und Arbeitszeiten in der Firma wirtschaftlich für den Arbeitgeber nicht mehr tragbar. Diese Umstände sollten Sie im Rahmen Ihres Antrags begründen und ggf. auch belegen können. Die Agentur für Arbeit prüft in der Regel jeden einzelnen Fall. Selbst wenn aufgrund der Art Ihres Gewerbes (z.B. Gaststätte) öffentliche Anordnungen bestehen, empfehlen wir, die Zeiten dennoch zu belegen.