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Betriebskostenverordnung

BetrKV als Ergänzung zu einem Mietvertrag

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Laden Sie die Betriebskostenverordnung herunter, um sie Ihrem Mietvertrag als Anlage hinzuzufügen. Wichtig: Im Mietvertrag muss in jedem Fall die Übernahme der Betriebskosten durch den Mieter vereinbart werden. Die umlagefähigen Betriebskosten müssen dann nicht mehr einzeln aufgeführt werden, sofern sie unter die Betriebskostenverordnung fallen. Einzige Ausnahme: Sonstige Betriebskosten im Sinne des § 2 Nr. 17 BetrKV. Solche Nebenkosten müssen im Mietvertrag ausdrücklich genannt werden. Die Betriebskostenverordnung wurde zuletzt durch Gesetz vom 23. Juni 2021 geändert. Die Änderungen sind am 1.12.2021 in Kraft getreten.

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Was beinhaltet eine Betriebskostenverordnung?

Die Betriebskosten müssen spätestens ein Jahr nach Abrechnungszeitraum abgerechnet werden. Der Mieter hat dann Zeit, um die Betriebskostenabrechnung zu prüfen. Er hat zur Durchführung der Prüfung den Anspruch alle Rechnungen einzusehen, die hierzu erforderlich sind. Auch wenn die Betriebskosten ausdrücklich in der Betriebskostenverordnung aufgeführt werden, darf der Mieter prüfen, ob in der Rechnung auch wirklich nur diese Kosten aufgeführt wurden. Die Nebenkostenabrechnung enthält in den meisten Fällen auch die Heizkosten. Für die Umlage der Heizkosten ist auch die Heizkostenverordnung zu beachten.

Welcher Zeitraum liegt der Abrechnung der Betriebskosten zugrunde?

In der Regel muss der Eigentümer in jeder Wohnung den individuellen Verbrauch ablesen. Das Abrechnungsjahr ist in den meisten Fällen identisch mit dem Kalenderjahr. Doch nicht zwingend muss der Abrechnungszeitraum mit Januar beginnen. Das Gesetz erlaubt auch einen Beginn in anderen Monaten, z.B. im April. Wichtig ist, dass immer 12 Monate von der Betriebskostenabrechnung umfasst sind. Zieht ein Mieter vor Ende des Abrechnungszeitraums aus, werden die Betriebskosten anteilig umgelegt. Bei der Betriebskostenabrechnung müssen die Vorauszahlungen, die der Mieter an den Vermieter gezahlt hat aufgeführt werden.

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