Was ist bei einem Architektenvertrag zu beachten?
Juristisch gesehen handelt es sich beim Architektenvertrag um einen Werkvertrag. Der Bauherr gibt eine Leistung in Auftrag, die der Architekt zu erfüllen hat. Der Umfang der Planungsleistung wird im Architektenvertrag genau umschrieben. Dabei handelt es sich jedoch nicht um eine Bauleistung gemäß VOB. Vielmehr richtet sich der Archtiktenvertrag nach dem BGB.
Der Umfang der Leistung variiert, je nach Bauvorhaben. In der Regel wird zunächst ein Vorentwurf gefertigt. Es folgt der Hauptentwurf. In der HOAI, der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure, wird dies als Entwurfsplanung bezeichnet. Darüberhinaus wirkt der Architekt bei der Vergabe der einzelnen Gewerkeleistungen mit sowie an der Bauabnahme. Die Vergütung richtet sich nach HOAI. Hier sind die Grundansprüche der einzelnen Leistungsphasen festgelegt.
Insgesamt gibt es neun Leistungsphasen. Im Architektenvertrag sollten die Leistungsphasen der HOAI konkretisiert werden. Es ist dabei zu beachten, dass die HOAI quasi Gesetzescharakter hat. Wer hiervon abweicht, kann das nur in dort definierten Fällen tun. Möglich ist im Übrigen auch die Vereinbarung eines Erfolgshonorars. Wie alle übrigen genannten Punkte ist auch die Regelung dieses Details mit dem vorliegenden Muster für einen Architektenvertrag möglich.
Im Muster zum Architektenvertrag werden folgende Fragen geregelt
- §1 Vertragsgegenstand
- §2 Vertragsgrundlagen
- §3 Leistungen des Architekten
- §4 Pflichten des Architekten
- §5 Leistungen des Auftraggebers und anderer fachlicher beteiligter
- §6 Pflichten des Auftraggebers
- §7 Termine und Fristen
- §8 Vergütung
- §9 Honorarermittlung
- §10 Nebenkosten
- §11 Umsatzsteuer
- §12 Zahlungsmodalitäten
- §13 Haftung, Gewährleistung und Verjährung
- §14 Haftpflichtversicherung
- §15 Kündigung des Vertrages
- §16 Urheberrecht
- §17 Herausgabeanspruch
- §18 Schriftform
- §19 Schlussbestimmungen
Stand: HOAI 01.01.2021