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Inhalt: Änderungsvereinbarung eines Arbeitsvertrags über Gehalt

  • §1 Änderung
  • §2 Fortbestand des Arbeitsverhältnisses
  • §3 Inkrafttreten der Änderung
  • §4 Sonstige Vereinbarungen

Kraft seines Direktionsrechts kann ein Arbeitgeber einzelne Änderungen am Arbeitsverhältnis vornehmen, ohne dass ein neuer Arbeitsvertrag aufgesetzt werden muss. Der Kernbereich des Arbeitsverhältnisses kann allerdings nur durch eine Vereinbarung mit dem Arbeitnehmer geändert werden. Hierzu gehört insbesondere die Vergütung.