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BGH, Urteil vom 18.06.2015 - I ZR 14/14

Der Betreiber einer Zahnarztpraxis kündigte einen mit der GEMA geschlossenen Lizenzvertrag fristlos. Er berief sich auf das Uretil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 15. März 2012 (C-135/10). Nach diesem Urteil, stellt die Wiedergabe von Hintergrundmusik in Zahnarztpraxen keine öffentliche Wiedergabe dar. Nach dem EuGH setze eine öffentliche Wiedergabe voraus, dass die Wiedergabe gegenüber einer unbestimmten Zahl potentieller Adressaten und recht vielen Personen erfolgt. Diese Voraussetzungen sind im Allgemeinen nicht erfüllt, wenn ein Zahnarzt in seiner Praxis für seine Patienten Hörfunksendungen als Hintergrundmusik wiedergibt. Die GEMA verklagte den Zahnarzt trotz fristloser Kündigung auf Zahlung. Der BGH gab ihm aber mit Urteil vom 18.06.2015 Recht. Er konnte den Lizenzvertrag wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage fristlos kündigen.

Nicht für alle Praxen

Die bisherigen Urteile ergingen zum Betrieb einer Zahnarztpraxis. Dasselbe gilt aber auch für Ärzte oder Physiotherapeuten, die organisatorisch ähnlich aufgebaut sind. Die Urteile gelten allerdings nicht für Praxen, welche Musik bei Kursangeboten oder Trainingstherapien abspielen. Die Rechtlage zu diesen Praxen ist noch nicht geklärt.