Widerspruch gegen GEMA Gebühren
wegen einer Veranstaltung mit nicht (mehr) urheberrechtlich geschützter Musik
- Widerspruch gegen GEMA Gebühren
- Effektives Vorgehen mit fundiertem Wissen
- Einfacher Musterbrief zum Ausfüllen
Haben Sie einen Brief von der Verwertungsgesellschaft GEMA erhalten, indem Sie aufgefordert werden Gebühren für genutzte Musik aus dem GEMA-Repertoire zu zahlen? Immer öfter stützt sich die GEMA dabei auf die sogenannte GEMA-Vermutung. Wurde auf Ihrer öffentlichen Veranstaltung nur klassische Musik (E-Musik) gespielt, greift die GEMA-Vermutung aber gar nicht. Sind die Urheber der gespielten bzw. gesungenen klassischen Musik bereits länger als 70 Jahre tot, können Sie sich gegen die Gebühr mit dem vorliegenden Musterbrief wehren.
GEMA-Vermutung
Die GEMA-Vermutung beruht auf der Tatsache, dass die GEMA als Verwertungsgesellschaft durch Wahrnehmungs- und Lizenzverträge mit Künstlern und Musikverlagen im In- und Ausland praktisch eine Monopol-Stellung innehat, auf Grund derer sie nahezu das gesamte Weltrepertoire vertritt. Die Vermutung führt zu einer Umkehr der Beweislast. Das heißt der Veranstalter muss beweisen, dass er Musik gespielt hat, die nicht dem GEMA-Repertoire unterfällt. Bis dahin wird vermutet, dass es sich um GEMA-relevante Musik handelt. Diese Vermutung gilt allerdings nur für Tanz- und Unterhaltungsmusik. Für Musikarten die in eine andere Kategorie als die U-Musik (Unterhaltungsmusik) fallen, wie etwa klassische Musik oder Militärmusik gilt die Vermutung nicht.
E-, F- und U-Musik
Durch die Bezeichnungen E-, F- und U-Musik sollen unterschiedliche Musikarten kategorisiert werden. E-Musik steht dabei für ernste Musik, F-Musik für funktionale Musik und U-Musik für unterhaltende Musik. Ursprünglich war die Aufteilung dazu gedacht, bestimmte Bereiche (damals die ernste Musik) bei der Verteilung der Tantiemen zu bevorzugen. Heute dreht sich das GEMA Geschäft hauptsächlich um die U-Musik. Zur Unterhaltungsmusik gehört Popmusik, Rockmusik, Jazz, Volksmusik, Schlager und volkstümlicher Schlager.