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Unterschiedliche Arten der geringfügigen Beschäftigung

Vom Übergang zur Dauerlösung: Wenn Sie Minijobber auf Basis einer kurzfristigen Beschäftigung angestellt haben, dann können Sie den Mitarbeiter auch zukünftig 3 Monate oder 70 Arbeitstage im Jahr beschäftigen. Was als Ausnahmeregelung gedacht war, hat der Gesetzgeber nun dauerhaft beschlossen. 70 Tage oder drei Monate – wo ist der Unterschied? Bei einer Beschäftigung von drei Monaten am Stück, wäre der kurzfristige Minijobber volle 5 Tage in der Woche beschäftigt, um das die gesetzliche Grenze auszuschöpfen. Die 70 Arbeitstage gelten damit nur für geringfügige Arbeitnehmer, die weniger als fünf Tage in der Woche beschäftigt werden. Die Besonderheit bei kurzfristigen Minijobs: Die monatliche Gehaltsgrenze von 450 Euro muss nicht eingehalten werden. Der Arbeitnehmer in kurzfristiger Beschäftigung darf also deutlich mehr verdienen. Egal, wie hoch das Einkommen für die begrenzte Dauer ausfällt: Sozialabgaben muss der Arbeitnehmer nicht bezahlen. Für den Arbeitgeber gelten die günstigen Pauschalabgaben. 

Ausnahmeregelung wegen Corona

Achtung: Aufgrund einer vorübergehenden Anpassung der Gesetze aus Anlass der Corona-Pandemie haben sich die Zeitgrenzen für kurzfristige Beschäftigungen übergangsweise geändert. Vom 1. März 2020 bis 31. Oktober 2020 gelten statt der drei Monate/ 70 Arbeitstage, die Zeitgrenzen von fünf Monaten oder 115 Arbeitstagen.