Nachgefragt!
Kündigung Arbeitsvertrag (fristgemäß, Arbeitnehmer)
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Sehr geehrter Herr Enns,
als Arbeitnehmer müssen Sie die Kündigungsfrist einhalten, die in Ihrem Arbeitsvertrag vereinbart wurde. Sie müssen die Kündigung in Schriftform einreichen. Laden Sie einfach unsere Vorlage herunter, um bei der Formulierung auf der sicheren Seite zu sein. Sie sollten die Kündigung entweder dem Arbeitgeber persönlich übergeben und sich den Empfang quittieren lassen oder per Einschreiben übermitteln. So haben Sie später einen Nachweis darüber, dass Sie fristgerecht gekündigt haben.
FORMBLITZ-Redaktionsteam
Kündigungsvorlage Arbeitnehmer
Lehmann Reni
Sehr geerte Damen u. Herren,
ich arbeite seit 2 Monaten bei einer Firma (Buchhaltung).
Die Umstände sind für mich unerträglich, der Arbeitgeber ist ein Choleriker,deshalb möchte ich kündigen.
Ich habe einen Arbeitsvertrag in dem nur Gehalt u. Arbeitsstunden festgehalten sind. (Ein Richtiger sollte folgen).
Da der letzte Arbeitnehmer wahrscheinlich ca. 2 Monate vorab gekündigt hat, bekam ich keine Einarbeitung. Ich konnte den Caos bis jetzt größtenteils beseitigen, habe aber bis zum heutigen Zeitpunkt ca. 40 Überstunden erbracht. Andererseits bekommt mein Arbeitgeber, wenn ich bis zum 15.04.12 kündige großen Schaden. (Jahresabschluss bis zum 01.04.12, außerdem besteht auch keine Chance einen neuen Arbeitnehmer einzuarbeiten. Wie bekomme ich meine Überstunden bezahlt? Mein Arbeitgeber freut sich , aus Erfahrung, auf jede Gerichtsverhandlung, die ich jedoch nicht bezahlen kann. Mit freundlichen Grüßen, H. Schneider
Hartmut Schneider
Hallo Herr Schneider,
sofern im Arbeitsvertrag keine Kündigungsfristen genannt wurden, gelten die gesetzlichen. Das wären 4 Wochen zum 15. bzw. Monatsende. Die 14-tägige Kündigungsfrist gilt nur, wenn ausdrücklich eine Probezeit vereinbart wurde.
Überstunden werden nur abgegolten, wenn sie ausdrücklich angeordnet wurden. Das muss der Arbeitnehmer in der Regel beweisen. Sofern kein Freizeitausgleich vereinbart wurde, muss der Arbeitgeber die Überstunden vergüten.
Bitte bedenken Sie, dass wir hier nur eine überschlägige Einschätzung aufgrund der von Ihnen mitgeteilten Tatsachen geben können. Für eine individuelle Rechtsberatung sollten Sie einen Anwalt aufsuchen.
FORMBLITZ-Redaktionsteam
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Hallo Marina,
falls Sie noch keine neue Arbeitsstelle haben, sollten Sie das mit der Kündigung überdenken. Bei einer Eigenkündigung steht Ihnen eine Sperrfrist beim ALG I bevor.
Suchen Sie (noch einmal?) das Gespräch. Wenn es in den ersten drei Monaten anders lief, dann besteht die Hoffnung, dass sich an der jetzigen Situation noch etwas ändern kann. Sie sollten ein solches Gespräch allerdings gut vorbereiten.
Gehen Sie offen in das Gespräch herein. Gut ist es erstmal aufzuzählen, was Ihnen am Anfang besonders gut gefallen hat. Damit erzeugen Sie nicht den Eindruck, dass Sie alles schlecht finden und die Chefin wird besser auf die Kritik eingehen können. Versetzen Sie sich in die Lage der Chefin: Wer gleich am Anfang eines Gesprächs mit sehr viel Kritik an der eigenen Person konfrontiert wird, ist sofort in Verteidigungshaltung und wird versuchen Dinge zu finden, die er beim anderen kritisieren kann.
Es ist daher immer gut, so ein Gespräch freundlich anzufangen. Dann sollten Sie konkrete Beispiele aufführen, was Ihnen in letzter Zeit weniger gut gefallen hat. Werden Sie dabei nicht pauschal, sondern notieren Sie sich einzelne Situationen, in denen Sie ungerecht behandelt wurden. Das ist viel sachlicher. Nur wenn die Fakten auf dem Tisch liegen, kann die Chefin reagieren. Sie sollten genau formulieren, was Sie sich für die Zukunft wünschen.
Im Falle einer Kündigung besteht der volle Urlaubsanpruch, wenn die Wartezeit von 6 Monaten erfüllt wurde (also die Kündigung in der zweiten Jahreshälfte erfolgt). Nur wenn der Urlaub vor Ablauf der Kündigungsfrist nicht mehr genommen werden kann, muss der Arbeitgeber diesen abgelten. Eine Begründung müssen Sie in der Kündigung nicht geben. Als Arbeitnehmerin müssen Sie jedoch auch die vertraglich vereinbarten Kündigungsfrist einhalten. Wir wünschen Ihnen alles Gute.
FORMBLITZ-Redaktionsteam
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Sehr geehrte Frau Kuhnle,
soweit für Sie kein Tarifvertrag gilt, sind die gesetzlichen Kündigungsfristen einschlägig, wenn kein Arbeitsvertrag vorliegt. Diese steht in §622 Absatz 1 BGB und beträgt vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats. Die Fristen für Arbeitgeber verlängern sich je nach Dauer des Arbeitsverhältnisses.
FORMBLITZ-Redaktionsteam
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Hallo Frau Kuhnle,
grundsätzlich ist ein Tarifvertrag immer anwendbar, wenn beide Parteien tarifgebunden sind (also der Arbeitnehmer in der Gewerkschaft und der Arbeitgeber im Arbeitgeberverband). Es kann auch im Arbeitsvertrag die Anwendung eines bestimmten Tarifvertrags vereinbart werden ohne, dass eine Mitgliedschaft vorliegt (das war bei Ihnen wohl nicht der Fall). Schließlich gibt es noch für bestimmte Branchen allgemeinverbindliche Tarifverträge, die auf alle Arbeitnehmer/ Arbeitgeber dieser Branche anzuwenden sind. Die Allgemeinverbindlichkeit muss im Tarifvertrag festgelegt sein. Wir empfehlen Ihnen, beim Fachverband deutscher Floristen oder der Floristen-Gewerkschaft (IG Bau ?) nachzufragen. Dort kann man Ihnen bestimmt weiterhelfen und klären, was genau im Tarifvertrag geregelt ist.
FORMBLITZ-Redaktionsteam
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Hallo Herr Roser,
bitte beachten Sie, dass wir keine individuelle Rechtsberatung leisten können. Im Einzelfall müssten Sie sich daher an einen Anwalt wenden. In der Regel ist es jedoch so, dass eine Abfindung nur gezahlt wird, wenn ein Aufhebungsvertrag geschlossen wird bzw. wenn der Arbeitgeber kündigt. Bevor Sie überstürzt eine Kündigung einreichen, sollten Sie daher das Gespräch mit dem Arbeitgeber suchen. Stellen Sie anhand der medizinischen Unterlagen dar, dass Sie an Ihrem alten Arbeitsplatz nicht mehr weiterarbeiten können. Erkundigen Sie sich bei Ihrer Krankenkasse, die Ihnen eventuell auch Auskunft über das richtige Vorgehen geben kann. Im Zweifel sollten Sie einen Anwalt aufsuchen, um sicherzustellen, dass Sie durch ein falsches Vorgehen Ihre Ansprüche nicht verlieren.
FORMBLITZ-Redaktionsteam
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Weitere Produktinformationen
In der Regel gilt in Arbeitsverträgen eine Kündigungsfrist von 3 Monaten. Geht es um eine Kündigung innerhalb der Probezeit, ist hier in den meisten Fällen eine Frist von 2 Wochen vereinbart. Die Frist beginnt mit Zustellung des Kündigungsschreibens. Beachten Sie, dass die Kündigung bei formalen Fehlern ungültig wird. Gerade im Streitfall können solche Details entscheidend sein. Wollen Sie eine fristlose Kündigung aussprechen, nutzen Sie bitte das dafür vorgesehene Formular.
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