
Als Kaufvertrag bezeichnet man zwei aufeinander bezogene Willenserklärungen, welche die Übereignung einer Sache vom Verkäufer auf den Käufer regeln. Der Verkäufer macht ein Preisangebot welches der Interessent annehmen kann, bzw. bis zu einer Einigung darüber verhandelt wird. Erkennt der Käufer den Preis an, gilt der Preis als verhandelt und wird im Kaufvertrag festgelegt. Der Verkäufer wird zur Übereignung verpflichtet und der Käufer zur Bezahlung der vereinbarten Kaufsumme. Dabei kann die Übereignung auch in der Zukunft liegen, wenn die Sache zum Beispiel erst hergestellt werden muss. Der Kaufvertrag regelt alle zum Verkauf und Übereignung nötigen Angelegenheiten und soll die Ansprüche des Käufers und des Verkäufers gleichermaßen absichern. Ob sich die Parteien eine Vorlage besorgen oder den Kaufvertrag von einem Notar aufsetzen lassen - eine seriöse Vereinbarung ist immer nach dem gleichen Muster aufgebaut und enthält neben den oben angedeuteten Punkten, Aspekte wie Rücktrittsklauseln, Garantieleistungen oder Lieferzeiten.
Kaufgegenstände können bewegliche (z.B. Kfz) und unbewegliche Sachen sein (z.B. Immobilien), aber auch Tiere. Bestimmt wird die Kaufsache nach allgemeinen Merkmalen, wie Menge oder Ware in einer bestimmten Qualität, aber auch ganz individuell. Dann spricht man von Stück- oder Spezieskauf. Auch Rechte kann man erwerben oder verkaufen. Zum Beispiel Wohnungseigentum, Gesellschaftsanteile, das Patent auf eine Erfindung, die Rechte an einer Geschichte oder einem Buch, Erbschaft oder einen Miterbenanteil. Es kann sich aber auch um ein ganzes Unternehmen handeln. Hier wird das materielle oder ideelle Gut, welches Kern des Kaufvertrages ist, als Sach- und Rechtsgesamtheit bezeichnet.
Einen Kaufvertrag kann man sowohl mündlich, als auch schriftlich abschließen, oder durch konkludentes Handeln. Das bedeutet, dass man schweigend aber durch schlüssiges Handeln seinen Kaufwillen zum Ausdruck bringt. Ein Beispiel ist, wenn man auf die Ware zeigt und das Geld auf den Tresen legt. Hier bringt man konkludent seinen Willen zum Ausdruck, etwas kaufen zu wollen. In der Regel sind Kaufverträge formfrei. Es gibt aber Ausnahmen, wie zum Beispiel die notarielle Beurkundung beim Kauf von Immobilien oder Grundstücken, beim Erbschaftskauf oder dem Kauf eines GmbH-Anteils. Dennoch empfiehlt es sich, gerade, wenn es um größere Summen geht, bestimmte Punkte in einen Kaufvertrag aufzunehmen. Grundsätzlich benötigen Sie für das Aufsetzen eines Vertrages keinen Notar, für die meisten Anlässe genügt ein Muster, in dem die zu regelnden Punkte vorformuliert sind.
Egal, ob Sie eine komplett eingerichtete Wohnung, ein Grundstück mit Häuschen oder Ihren geliebten Gebrauchtwagen verkaufen wollen: Für verschiedene Anlässe gilt es den richtigen, zweckbezogenen Vertrag abzuschließen. Um den Kaufvertrag rechtskräftig abzuschließen, sollte als Überschrift das Wort "Kaufvertrag" stehen. Weiterhin sollten folgende Punkte enthalten sein:
Schließen Sie Diskussionen von Beginn aus, indem Sie alle Modalitäten vertraglich regeln. Ein Mustervertrag hilft beim Aufsetzen einer entsprechenden Vereinbarung.
Ein Kaufvertrag ist dann nichtig, wenn eine der beiden Parteien seine Leistung nicht wie mündlich oder schriftlich besprochen, erbringt. Dies ist auch dann so, wenn sich die gekaufte Sache als schadhaft erweist oder nicht die angegebene Qualität aufweist. Weiterhin ist ein Kaufvertrag nur dann wirksam wenn die Personen geschäftsfähig sind. Kinder unter 7 oder Menschen mit dauerhafter geistiger Beeinträchtigung bzw Minderjährige, die nur beschränkt geschäftsfähig sind können einen Kaufvertrag schnell unwirksam werden lassen. Sollten Sie Kindern unter 7 Jahren etwas verkaufen, dann kann das Geld zurückgefordert werden, auch wenn das Kind die erhaltene Sache bereits beschädigt oder verzehrt hat. Bei Minderjährigen gilt, dass der Kaufvertrag nur dann wirksam ist, wenn der Kaufpreis die finanziellen Mittel (das Taschengeld) des Minderjährigen nicht übersteigt. Erst recht ungültig sind Vereinbarungen, die durch die Unterschrift eines Kindes besiegelt werden. Ein solcher unterschriebener Kaufvertrag ist ein Muster ohne Wert!
Bei Mängeln unterscheidet man Rechtsmängel und Sachmängel. Dabei spielt der Zeitpunkt der Beurteilung der Mängelfreiheit oder des Mangels eine entscheidende Rolle. Als Rechtsmängel bezeichnet man den Fall, dass Dritte Rechte gegen den Käufer in Bezug auf die Sache geltend machen können (z. B. mit einer Grundschuld oder Belastung eines Grundstückes). Eine Kaufsache ist frei von Sachmängeln, wenn Sie die vereinbarte Beschaffenheit hat, wenn sie sich für die vertraglich vorausgesetzte Verwendung eignet und wenn die Erwartung die der Verkäufer durch Werbung oder Ausschreiben bestimmter Eigenschaften beim Kunden geweckt hat, mit der Realität übereinstimmt.
Der Zeitpunkt für die Beurteilung der Mängelfreiheit bei einem Sachmangel ist der Zeitpunkt der Aushändigung bzw. Zurverfügungstellung der Sache. Bei Rechtsmängeln gilt der Zeitpunkt zu dem der verkaufte Gegenstand erworben wurde, bzw. der Zeitpunkt der Eigentumsübertragung. Was passiert aber wenn Mängel vorliegen?
Ist der Kunde unzufrieden mit der Ware oder liegt ein Rechtsmangel vor, kann er vom Verkäufer Nacherfüllung fordern. Das bedeutet, dass er nach seiner Wahl entweder die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache fordern kann. Gewährleistung ist in dem Falle die Pflicht des Verkäufers für Sach- oder Rechtsmängel einzustehen. Dies kann durch Nacherfüllung geschehen, aber auch durch Schadensersatz oder der Zustimmung des Käufers zum Rücktritt vom Kaufvertrag.
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