Das konstituive bzw. abstrakte Schuldanerkenntnis begründet einen neuen Anspruch. Der Schuldner erkennt eine Forderungen, losgelöst von dem ursprünglichen Rechtsgeschäft, gegenüber seinem Gläubiger an. Zwar wird der Anspruch nicht durchsetzbar anerkannt, allerdings bewirkt das konstituive Schuldanerkenntnis eine Beweislastumkehr. Das heißt, der Schuldner muss nun beweisen, dass gegen Ihn kein Anspruch besteht. Hierdurch wird eine sehr hohe Rechtssicherheit für den Gläubiger bewirkt. In einem Urkundenprozess nach §§ 592 ff ZPO ist es möglich, die Forderung beizutreiben. In dem Schuldanerkenntnis werden neben der Fälligkeit auch die Rechtsfolgen beim Verzug der Ratenzahlung verbindlich geregelt.
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