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Bisher durften Dienstreisen über einen Zeitraum von mehr als drei Monaten erst ab dem 31. Kilometer beim Finanzamt geltend gemacht werden. Zur Berechnung musste die Entfernungspauschale von 0,15 Euro pro Kilometer herangezogen werden. Begründet war diese Regelung in der ehemaligen Lohnsteuer-Richtlinie, der zufolge die auswärtige Tätigkeitsstelle nach Ablauf von drei Monaten zur weiteren oder einzigen regelmäßigen Arbeitsstätte wird. Dieser Regelung hat der Bundesfinanzhof aktuell widersprochen (Az. VI R 66/05).
Nach einer Anweisung der Oberfinanzdirektion Rheinland wird das Urteil ab sofort allgemein angewendet. Demnach können in allen noch offenen Fällen für die Steuerjahre bis 2007 die Aufwendungen für die Wege zwischen der Wohnung und der auswärtigen Tätigkeitsstelle bei einer längerfristigen Dienstreise auch nach Ablauf von drei Monaten mit den tatsächlichen Kosten oder alternativ mit dem pauschalen Kilometersatz von 0,30 Euro pro Kilometer abgezogen werden.
In der Lohnsteuer-Richtlinie für das Jahr 2008 ist die einschränkende Regelung nicht mehr enthalten. Eine Auswärtstätigkeit liegt vor, wenn ein Arbeitnehmer vorübergehend außerhalb seiner Wohnung und seiner regelmäßigen Arbeitstätte oder typischerweise nur an ständig wechselnden Orten oder in einem Fahrzeug tätig wird. Eine vorübergehende Auswärtstätigkeit ist gegeben, wenn der Arbeitnehmer voraussichtlich an seine regelmäßige Arbeitsstätte zurückkehrt und die auswärtige Tätigkeitsstelle nicht sofort, wie etwa bei einer Versetzung, zur neuen regelmäßigen Arbeitsstätte wird.
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