Was ist eine nichteheliche Lebensgemeinschaft?
Die nichteheliche Lebensgemeinschaft darf nicht mit der Gleichgeschlechtlichen Ehe nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz verwechselt werden. Sie ist lediglich eine weniger intensive Art des Zusammenlebens als die Ehe zwischen Mann und Frau. Hierfür muss die Gemeinschaft eine auf längere Zeit und Dauer angelegte Beziehung mit einer engen Bindung zwischen beiden Partnern, die über die normale Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft hinausgeht. Schon begrifflich wird deutlich, dass ein eheähnliches Zusammensein vorliegen muss. Bei der nichtehelichen Lebensgemeinschaft ist der wirtschaftlich schwächere nicht geschützt und auch für die Beendigung dieser Lebensform sind weder Anträge noch Gerichtsentscheidungen notwendig. Der wirtschaftliche Schutz kann etwa durch einen Partnerschaftsvertrag oder auch Lebensgemeinschaftsvertrag genannt, geregelt werden. Aber auch darüber hinaus können weitere Regelungen getroffen werden. Diese Art des Zusammenlebens ist deshalb die weniger verbindlichere im Gegensatz zur Ehe.
Ist die nichteheliche Lebensgemeinschaft gesetzlich geregelt?
Die nichteheliche Lebensgemeinschaft ist nicht gesetzlich geregelt. Die Rechtsprechung hat aber im Laufe der Jahre Grundsätze entwickelt die auf die nichteheliche Lebensgemeinschaft anzuwenden sind. So bildet die nichteheliche Lebensgemeinschaft eine Bedarfsgemeinschaft mit der Folge, dass das Einkommen des Partners bei Bedürftigkeit berücksichtigt wird. Die Bedarfsgemeinschaft liegt vor, wenn eine Person mit dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen. Um eine Benachteiligung im Falle einer Trennung zu verhindern wird dennoch geraten einen Lebenspartnerschaftsvertrag über die nichteheliche Lebensgemeinschaft abzuschließen. Meist lässt sich dadurch ein weiterer Streit über die Auflösung des gemeinsamen Haushaltes und eingegangener Verpflichtungen weitgehend vermeiden.