Mehr über den Antrag zur Verlängerung der Pflegezeit
Das Pflegezeitgesetz (PflegeZG) macht es Arbeitnehmern möglich, ihre Angehörigen über einen Zeitraum bis zu 6 Monaten ohne Risiko der Arbeitsplatzkündigung oder Abmahnung zu pflegen. Die Dauer von höchstens 6 Monaten gilt dabei pro pflegebedürftigem Angehörigen.
Eine zeitliche Aufteilung der Pflegezeit in mehrere Zeitabschnitte ist im Vorwege nicht möglich.
Wenn Sie als Pflegender jedoch ursprünglich einen kürzeren Zeitraum beantragt und in Anspruch genommen haben (z.B. 4 Monate) und nun eine Verlängerung der Pflege aus wichtigem Grund nötig geworden ist (z.B. weil die Ersatzperson, die die Plege übernehmen sollte, plötzlich krank geworden ist), kann die Verlängerung der Pflegezeit bis zur Höchstdauer verlangt werden. Ihr Arbeitgeber ist in diesem Fall verpflichtet, Ihnen die vollen 6 Monate zu gewähren. Ansonsten bedarf die Verlängerung der ausdrücklichen Zustimmung Ihres Arbeitgebers. Dies gilt natürlich auch für die weitere Arbeitsfreistellung für die Pflege nach dem Zeitraum von 6 Monaten, da hier das PflegeZG nicht mehr greift.