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Antrag Verlängerung Pflegezeit

Bitte um Verlängerung der bereits bewilligten Pflegezeit beim Arbeitgeber

Regeln Sie Ihre Angelegenheiten zeitsparend
Bequem editierbar, mit präzisen Formulierungen
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Ob Ihr Pflegeeinsatz eines Angehörigen zwei, vier oder sechs Monate dauert, ist vorher nur schwer abzuschätzen. Oft muss eine durchgeführte Pflege eines Angehörigen und die damit verbundene (teilweise) Arbeitsfreistellung des Pflegenden verlängert werden. Durch das Pflegezeitgesetz (PflegeZG) haben Sie als Arbeitnehmer einen Anspruch auf Verlängerung, wenn Sie bisher weniger als sechs Monate Pflegezeit genommen haben. Wenn der Grund für die Verlängerung z.B. der plötzliche Wegfall der geplanten Ersatzperson ist, muss der Arbeitgeber einer Verlängerung zustimmen. Die Mustervorlage mit den passenden Formulierungen können Sie jetzt sofort herunterladen.

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Mehr über den Antrag zur Verlängerung der Pflegezeit

Das Pflegezeitgesetz (PflegeZG) macht es Arbeitnehmern möglich, ihre Angehörigen über einen Zeitraum bis zu 6 Monaten ohne Risiko der Arbeitsplatzkündigung oder Abmahnung zu pflegen. Die Dauer von höchstens 6 Monaten gilt dabei pro pflegebedürftigem Angehörigen.

Eine zeitliche Aufteilung der Pflegezeit in mehrere Zeitabschnitte ist im Vorwege nicht möglich.

Wenn Sie als Pflegender jedoch ursprünglich einen kürzeren Zeitraum beantragt und in Anspruch genommen haben (z.B. 4 Monate) und nun eine Verlängerung der Pflege aus wichtigem Grund nötig geworden ist (z.B. weil die Ersatzperson, die die Plege übernehmen sollte, plötzlich krank geworden ist), kann die Verlängerung der Pflegezeit bis zur Höchstdauer verlangt werden. Ihr Arbeitgeber ist in diesem Fall verpflichtet, Ihnen die vollen 6 Monate zu gewähren. Ansonsten bedarf die Verlängerung der ausdrücklichen Zustimmung Ihres Arbeitgebers. Dies gilt natürlich auch für die weitere Arbeitsfreistellung für die Pflege nach dem Zeitraum von 6 Monaten, da hier das PflegeZG nicht mehr greift.

 

Sonderkündigungsschutz bei Verlängerung

Für längstens 6 Monate am Stück können Sie bei Ihrem Arbeitgeber Arbeitsfreistellung aufgrund von Pflegezeit für einen Angehörigen beantragen. Während dieser Zeit kann Ihr Arbeitgeber weder eine ordentliche noch außerordentliche Beendigungs- und Änderungskündigung aussprechen. Dies gilt auch für eine Verlängerung von einer zuvor kürzer vereinbarten Pflegezeit (von z.B. 3 Monaten), welche dann auf 6 Monate insgesamt verlängert wird. Nähere Information finden Sie im Pflegezeitgesetz (§ 5 PflegeZG).

Angehörige im Sinne des PflegeZG

Als Angehörige im Sinne des PflegeZG gelten NICHT: Cousins und Cousinen, Tanten und Onkel. Als Angehörige gelten: Eltern, Schwiegereltern, Grosseltern, Ehegatten, Lebenspartner, Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft, Geschwister, Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder, (auch die des Ehegatten oder Lebenspartners) Schwiegerkinder und Enkelkinder.

Entgeltfortzahlung an den Arbeitnehmer während der Pflegezeit

Der Arbeitgeber ist nicht zur Entgeltfortzahlung während der Arbeitszeitfreistellung verpflichtet. In diesem Fall muss sich der Pflegende freiwillig krankenversichern, sofern er nicht familienversichert ist. Der Pflegebedürftige kann hierfür einen Zuschuss zur Pflege bei seiner Pflegekasse beantragen. Nach Bewilligung kann dieser dann an den betreuenden Angehörigen weitergegeben werden, um dessen zusätzliche finanzielle Belastung zu verringern. Den aktuellen Satz des Pflege-Zuschusses erfragen Sie bitte bei der Krankenkasse.

Reicht auch eine mündliche Einigung zur Verlängerung?

Auch wenn das Gesetz für den Verlängerungswunsch nicht zwingend die Schriftform vorsieht, so empfiehlt sie sich jedoch unbedingt zur Absicherung.


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