Ohne eine Einwilligung darf in der Regel ein Foto nicht veröffentlicht werden, auf der eine Person dargestellt ist. Nur falls die Person eindeutig nicht den Motivschwerpunkt bildet, kann es Ausnahmen geben. Aus Paragraph 22 KUG (Kunsturhebergesetz) ergibt sich ansonsten immer das Recht am eigenen Bild, welches durch das Persönlichkeitsrecht geschützt ist. Falls die Person für das Foto vergütet wurde, kann darin zwar im Zweifel ein Einverständnis gesehen werden. Dennoch sollten Sie sich immer ein schriftliches Einverständnis einholen, allein zu Beweiszwecken. Schnell und unkompliziert gelingt dies mit vorliegendem Muster. Achtung: Je nach Art der Datenverarbeitung muss dem Einwilligenden auch noch eine Datenschutzerklärung ausgehändigt werden.