Wer Größenangaben nur vage beschreibt, den Kreis der Erben nicht genau definiert oder die Erbfolge zweideutig bestimmt, bewirkt häufig, dass um den Nachlass lange und erbittert gestritten wird. Gerichte müssen im Nachhinein mühsam rekonstruieren, was wohl der wirkliche Wille des Verstorbenen gewesen sein könnte. Dabei kommt es immer wieder zu überraschenden Urteilen. Hier finden Sie einen Überblick über die häufigsten Fehler bei Formulierungen im Testament. 

Um solche Fehler zu vermeiden, kann man sein Testament mithilfe von Formulierungshilfen verfassen.

Achtung: Vergessen Sie nicht, dass für ein privates Testament die Formulierungshilfen Testament immer komplett von Hand geschrieben und unterzeichnet werden muss. Alternativ kann man einen Notar aufsuchen.

Testament sollte keinen Raum für Interpretationen lassen

Dass der „größte Teil“ für deutsche Richter schnell einmal nur die Hälfte des Gesamtnachlasses sein kann, musste ein Erbe aus dem Münchener Raum feststellen. Seine verstorbene Schwester hatte sich in ihrem Testament leider etwas unklar ausgedrückt und formuliert: „Mein Bruder Hans soll den größten Teil meines Geldes haben …“ Wieviel der insgesamt 70.000 Euro er genau bekommen sollte, erwähnte sie nicht. Auch die weitere Aufteilung ihres Vermögens hatte die Schwester nicht bestimmt.

Größter Teil gleich die Hälfte?

Die Richter hatten somit die undankbare Aufgabe den letzten Willen der Frau zu interpretieren (Az. 16 T 9691/97). Neben dem ausdrücklich erwähnten Bruder Hans gab es mehrere gesetzliche Erben. Die Richter des Landgerichts München kamen darauf, dass die Erblasserin selbstverständlich genau die Hälfte des gesamten Geldes gemeint haben müsse. Alles andere wäre in den Augen des Gerichts „willkürlich“ gewesen. Die restliche Hälfte wurde unter den verbliebenen Erben aufgeteilt. Was wohl ein Mathematiker zu der Logik dieser Rechnung sagen würde?

Fehler im Berliner Testament

Das Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht musste sich mit einem Berliner Testament beschäftigen (Az. 3 Wx 75/13). Die Eheleute hatten sich gegenseitig zu Alleinerben eingesetzt und im Testament betont, dass der Längerlebende frei über den Nachlass verfügen darf. Am Ende des Testaments setzen die Eheleute ihre gemeinsamen Kinder als Schlusserben ein. Zum Streit kam es später, weil die Ehefrau nach dem Tod des Ehemanns, ein neues Testament aufgesetzt hatte.

Änderung der Schlusserben durch Formulierungen im Testament?

Ihr Nachlass sollte nur noch an die Tochter gehen. Nach dem Tod der Mutter, berief sich der Sohn auf das Berliner Testament. Er vertrat die Auffassung, dass diese die Erbeinsetzung nicht hätte ändern dürfen. Das Gericht stellte sich auf die Seite des Sohnes. Die systematische Stellung der Verfügungen im Testament sei ein Hinweis darauf, dass die Erblasser bei Errichtung des Testaments nur die Verfügung über den Nachlass zu Lebzeiten im Auge gehabt hätten. Die Einsetzung der Kinder als Schlusserben dagegen sei festgelegt gewesen und habe nach dem Tod des Ehemannes nicht mehr geändert werden dürfen. Auch dieser Rechtsstreit hätte vermutlich vermieden werden können, wenn die Erblasser ihren letzten Willen klarer formuliert hätten.

Wann ist eine Formulierung im Testament unklar?

Die vorstehenden Beispiele aus der Rechtsprechung machen deutlich, dass es zwischen der “laienhaften” Vorstellung vieler Erblasser und der juristischen Betrachtung oft gravierende Unterschiede gibt. Vielen Menschen ist bei der Errichtung ihres Testaments gar nicht bewusst, dass die von ihnen formulierte Verfügung zweideutig oder sogar widersprüchlich sein könnte. Häufig zu lesen ist beispielsweise: “Meine Tochter erbt meinen Schmuck und mein Sohn bekommt mein Auto.”

Quoten genau berechnen

Es fehlt aber der Hinweis auf die generelle Verteilung der Erbmasse, die Quote. Sollen beide Kinder zu gleichen Teilen erben? Sind Schmuck und Auto als Vermächtnis zu sehen? Diese Unterscheidung ist wichtig für die Frage, ob die Erben untereinander zum Ausgleich verpflichtet sind. Ist beispielsweise der Schmuck wertvoller als das Auto, so müsste bei einer Erbquote von je 50% der Sohn einen Ausgleich erhalten. Im Streitfall müsste hier also vom Gericht ausgelegt werden, ob der Erblasser bewusst eine ungleiche Verteilung wollte oder hier nur einen entsprechenden Hinweis auf die Erbquote vergessen hat, weil er dies für selbstverständlich hielt. 

Vorsicht bei Nennung von Motiven im Testament

Wer ein Testament errichtet, hat in der Regel eine Vielzahl von Motiven dafür. Nicht mit jedem gesetzlichen Erben pflegt der Erblasser zu Lebzeiten einen guten Kontakt und so ist der häufigste Beweggrund für eine letztwillige Verfügung, unliebsame Familienmitglieder vom Erbe auszuschließen – oder deren Erbanteil zumindest zu reduzieren. Das ist natürlich erlaubt und letztlich dienen Testamente ja auch dazu, das eigene Vermögen an die Personen weiterzugeben, die einem zu Lebzeiten wichtig waren.

Mutmaßlicher Wille schwer nachvollziehbar

Schwierig wird es jedoch, wenn der Erblasser seine Motive mit ins Testament schreibt, etwa “Meine Tochter wird Alleinerbin. Meinen Sohn enterbe ich, weil er mich nie besucht.” Wenn sich die Situation nun ändert und der Sohn plötzlich wieder Kontakt mit dem Vater aufnimmt – was soll dann gelten? Angenommen der Vater hat trotz der Kontaktaufnahme seinen Erblasserwillen nicht geändert. Er kann dem Sohn nicht verzeihen, dass er den Kontakt viele Jahre lang eben nicht gepflegt hat. Das steht so aber nicht im Testament. Seine Sie bei solchen Formulierungen im Testament daher vorsichtigt.

Testamentsanfechtungen drohen

Der Sohn könnte nun im Erbfall auf die Idee kommen, das Testament anzufechten. Die Testamentsanfechtung könnte damit begründet werden, dass das aufgrund der Formulierungen im Testament darauf zu schließen ist, dass das dort genannte Motiv weggefallen ist. Hätte der Vater gar keine Begründung für seine Entscheidung genannt, wäre die Situation eindeutiger. Im Ergebnis ist davon abzuraten, das Testament in irgendeiner Weise zu begründen. Im Zweifel sollte so etwas nur mit juristischer Unterstützung erfolgen.