Das kann er. Dies entschied das Amtsgericht München im Fall eines 70jährigen Mieters und sahen eine Störung des Hausfriedens, die zu einer Kündigung berechtigte.

Achtung: Eine Abmahnung wegen Störung des Hausfriedens sollte zu Beweiszwecken immer schriftlich erstellt werden.

Was fällt unter Störung des Hausfriedens?

Wenn sich ein Mieter so verhält, dass die Mitmieter sich durch ihn im Gebrauch Ihrer Wohnung eingeschränkt fühlen, kann das unter den Störerbegriff fallen. Wo die Grenze ist, muss immer im Einzelfall entschieden werden. Wir betrachten das oben erwähnte Beispiel.

Der Fall (AG München, Az.: 417 C 4799/19): In einem Mehrparteienhaus hatte ein Mieter mehrfach lautstark im Hausflur „rumgepöbelt“. Die Bewohner angrenzender Mieteinheiten hatte er dabei mehrfach mit Bezeichnungen wie „Hure“, „Polacke“ oder „Nazi“ beleidigt und gegen ihre Türen geschlagen. Einige Mitmieter trauten sich deswegen nicht mehr, ihre Wohnungen zu verlassen. Auf deren Beschwerde hin, mahnte die Vermieterin den Rentner schriftlich ab. Da auch diese Abmahnung wegen Störung des Hausfriedens indes fruchtlos blieb und es zu erneuten Vorfällen kam, kündigte der Vermieter fristlos und verlangte Räumung der Wohnung.

Kündigungsgrund: Störung des Hausfriedens

Zu Recht, entschied das Amtsgericht München. Gemäß § 569 Abs. 2, 543 Abs. 1 BGB liegt ein fristloser Kündigungsgrund auch dann vor, wenn eine Vertragspartei – hier der Mieter – den Hausfrieden nachhaltig stört und dadurch der anderen Vertragspartei – hier der Vermieterin – die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist unter Abwägung aller Umstände nicht mehr zuzumuten ist. Im Ergebnis nahmen die Richter also eine Interessenabwägung vor.

Für den Beklagten führten sie die über 15 Jahre dauernde Mietzeit und den problematischen Alkoholgebrauch des Mieters an. Da dieser aber wenig Reue und Problembewusstsein zeigte, überwog das Interesse der Anwohner an einem ungestörten Hausfrieden. Es sei der klagenden Hausverwaltung aufgrund der Störung des Hausfriedens nicht zuzumuten, das Mietverhältnis mit dem Störer fortzusetzen. 

Nachhaltige Störung?

Wann eine nachhaltige Störung des Hausfriedens vorliegt ist in jedem Einzelfall gesondert zu betrachten. Wichtiges Instrument dazu ist insbesondere die Hausordnung. Wiederholte Verstöße gegen die Hausordnung können zur fristlosen Kündigung berechtigen. So beispielsweise durch wiederholte Ruhestörungen in der Nacht durch laute Musik oder familiäre Streitigkeiten.  Auch Straftaten wie (Strom-) Diebstahl, Beschimpfungen und Bedrohungen von anderen Mietern oder dem Vermieter sowie Sachbeschädigungen können die fristlose Kündigung begründen.

Achtung: Die Störung des Hausfriedens beweisen muss der Vermieter. Daher sollten Sie von den Mitmietern Protokolle anfordern.

Abmahnung vor Kündigung

In der Regel ist der störende Mieter vor der Kündigung abzumahnen. Dadurch wird ihm Gelegenheit gegeben sein Verhalten zu ändern und den Hausfrieden wiederherzustellen. Der Abmahnung bedarf es nur dann ausnahmsweise nicht, wenn eine Abmahnung unter Berücksichtigung der Einzelfallumstände offensichtlich keinen Erfolg verspricht oder die sofortige Kündigung aus sonstigen besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen gerechtfertigt ist. Hier kommt es, wie im zuvor geschilderten Fall vor dem Amtsgericht München, stets zu einer Interessenabwägung.

Form und Inhalt der Kündigung

Die Kündigung eines Mietverhältnisses bedarf gemäß § 568 BGB stets der schriftlichen Form. Dies bedeutet auch, dass sie händisch zu unterschreiben ist. Eine Kündigung per E-Mail oder gar SMS ist demnach nicht möglich. Wichtig ist, dass Sie den pünktlichen Zugang der Kündigung beim Mieter im Zweifel nachweisen können. Es empfiehlt sich daher immer, einen Boten zu beauftragen oder zumindest ein Einwurf-Einschreiben zu versenden. Achtung: Mit Einwurf in den Briefkasten des Mieters gilt die Kündigung als zugestellt, vorausgesetzt der Einwurf erfolgt zu einer Zeit, in der man mit Post rechnen kann. Bei einem Übergabe-Einschreiben ist der Zugang erst gegeben, wenn der Mieter das Einschreiben auch tatsächlich bei der Post abholt. Insofern ist diese Art der Zustellung riskant.