Um diese Lücke durch die Beantragung von Pflegezeit durch Familienmitglieder nun wieder zu schließen bzw. den Umgang damit zu erleichtern, gab es bereits 2020 einige gesetzliche Änderungen. Hier ein Überblick zur Pflegezeit Gesetzesänderung.

Pflegezeit Gesetzesänderung gilt begrenzt

Nach wie vor ist die Lage in der Pflege besonders kritisch, ebenso wie die Kapazitäten und Verfügbarkeiten des Personals. Aufgrund dessen reagierte der Bundestag mit Ergänzungen zu bereits bestehenden Gesetzen. Das „Zweite Gesetz zum Schutz der Bevölkerung (…)“ trat bereits am 23. Mai 2020 in Kraft. Um die dort festgehaltenen Regelungen bezüglich der Gesundheitsversorgung und der Pflege zu verlängern wurden am 29. Dezember 2020 weitere Gesetzesänderung beschlossen.

In diesen Gesetzen sind vor allem Bereiche, wie die kurzzeitige Arbeitsverhinderung, die Familienpflegezeit und die Entlastungsleistungen thematisiert. Die Gültigkeit dieser Sonderregelungen ist bis zum 31. März 2021 angesetzt.

Kurzzeitige Arbeitsverhinderung wegen Pflegefall

Im Normalfall hat ein Arbeitnehmer bei einem akuten Pflegefall eines nahen Angehörigen einen Anspruch auf zehn Tage beruflicher Freistellung. Diese zehn Arbeitstage sind vor allem für die Organisation der Pflege angedacht. Zudem ist der Arbeitgeber zur Freistellung, unabhängig von der Betriebsgröße, verpflichtet.

Während der Corona-Pandemie hat sich diese Auszeit bis zum 31. März 2021 auf ganze 20 Tage erhöht. Zudem ist es möglich diese 20 Tage aufzuteilen, zum Beispiel unter Geschwistern. Unverändert ist die Verpflichtung dem Arbeitgeber sowohl den Grund, als auch die voraussichtliche Dauer mitzuteilen.

Zu einer Lohnfortzahlung ist der Arbeitgeber grundsätzlich nur dann verpflichtet, wenn dies vorher im Arbeitsvertrag vereinbart wurde. Ansonsten ist es möglich von der jeweiligen Pflegekasse das sogenannte Pflegeunterstützungsgeld zu erhalten. Dies wird nun auch bis zu 20 Tage bezahlt.

Pflegezeit und Familienpflegezeit

Bereits vor Corona galt, dass Arbeitnehmer bis zu sechs Monaten vollständig oder teilweise aus ihrem Job aussteigen können, um einen nahen Angehörigen häuslich zu pflegen. Reichen diese sechs Monate nicht aus kann der Arbeitnehmer bis zu zwei Jahre teilweise aussteigen (15h/Woche).

Änderungen durch die Corona-Pandemie sind vor allem die flexiblere Inanspruchnahme bis zum 31. März 2021, aber auch weitere, wie beispielsweise:

  • Die Familienzeit muss vorübergehend nicht unmittelbar an die Pflegezeit anknüpfen.
  • Um das geringe Einkommen auszugleichen, kann ein Darlehen beantragt werden. Bis zum 31. März 2021 werden bei der Ermittlung der Darlehenshöhe keine pandemiebedingten Einkommensausfälle berücksichtigt.
  • Für Pflegezeiten die spätestens am 01. März 2021 beginnen gilt eine verkürzte Ankündigungsfrist von zehn Tagen.
  • Die Mindestarbeitszeit von 15h/Woche kann für einen Monat unterschritten werden.