In einem aktuellen Beschluss hat der Bundesgerichtshof (BGH) sich erneut mit dem Inhalt einer Patientenverfügung befasst. Mit der neuen Entscheidung stellte das Gericht klar, dass an den Inhalt einer Patientenverfügung keine überzogenen Anforderungen gestellt werden dürfen (Az. XII ZB 604/15).

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Pauschale Ablehnung vermeiden

Noch im Juli 2016 hatten die BGH-Richter viele Patienten stark verunsichert, indem sie die Ablehnung „lebensverlängernder Maßnahmen“ in einer Patientenverfügung als zu pauschal bezeichnet hatten. Damals hatte der BGH darauf hingewiesen, dass ein solcher Wunsch nicht zwangsläufig die Unterbrechung einer künstlichen Ernährung beinhalte. Diese strenge Auslegung haben die Richter nun relativiert.

Behandlungswünsche konkret ausdrücken

In dem aktuellen Fall hatte eine Frau bereits 1998 ihre Wünsche für den Fall festgelegt, dass keine Aussicht auf Wiedererlangung des Bewusstseins bestehe. Sie wolle dann nur noch Behandlung und Pflege, welche auf die Linderung von Schmerzen, Unruhe und Angst gerichtet sein sollte. Sie stellte klar, dass dies auch gelten solle, wenn durch die notwendige Schmerzbehandlung eine Lebensverkürzung möglich sei. Die Frage der künstliche Ernährung sprach sie jedoch nicht ausdrücklich an.

Formulierungen müssen bestimmt sein

Die Frau fiel nach einem Schlaganfall ins Koma. Seit 2008 befindet sie sich im Wachkoma. Ihr Sohn versucht seit 2014 mit Verweis auf die Patientenverfügung eine Einstellung der künstlichen Ernährung zu erwirken. Der Ehemann ist dagegen. Nachdem die Vorinstanzen der Meinung waren, dass es der Patientenverfügung an Bestimmtheit fehlte, stellte der BGH klar, dass eine detaillierte Benennung bestimmter ärztlicher Maßnahmen nicht zwingend erforderlich ist. Auch aus der Bezugnahme auf spezifizierte Krankheiten oder Behandlungssituationen könne sich eine Konkretisierung ergeben.

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Wünsche und Wertvorstellungen

Im Zweifel müsse die Patientenverfügung immer im Sinne des Patienten ausgelegt werden. Die Patientin hatte sich beispielsweise gegenüber mehreren Personen zum Thema Wachkoma geäußert. Sie hatte damals gesagt, dass sie selbst so nicht am Leben erhalten werden wolle. Lieber wolle sie sterben. In dem Zusammenhang hatte sie darauf hingewiesen, dass ihr so etwas nicht passieren könne, da sie ja eine Patientenverfügung habe. Als sie nach ihrem Schlaganfall kurz bei Bewusstsein war, hatte sie klar geäußert sterben zu wollen. Diese Umstände hatten die Richter der Vorinstanzen nicht ausreichend berücksichtigt. Der BGH verwies die Sache zur Entscheidung zurück. Die Vorinstanz muss nun die Patientenverfügung im Hinblick auf die von der Patientin geäußerten Wertvorstellungen prüfen.