+ Bei Einkommensverlusten durch die Corona-Krise
+ Für Gewerbemieter mit Umsatzeinbußen
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Gewerbemietvertrag anpassen
In Artikel 240 § 7 EGBGB ist gesetzlich festgelegt, dass die coronabedingte Schließung von Gewerbebtrieben eine Störung der Geschäftsgrundlage von Miet- und Pachtverträgen darstellen kann. Dennoch ergibt sich aus der gesetzlichen Regelung kein Automatismus, durch den sich die Miete reduziert. Es muss letztlich weiterhin im Einzelfall eine Anpassung des Vertrages verhandelt werden.