Arbeitsvertrag Minijob

Vertrag für ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis

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Wer Mitarbeiter auf Minijob-Basis beschäftigt, muss vertraglich einige Besonderheiten beachten. Nutzen Sie unseren Muster-Arbeitsvertrag für geringfügig Beschäftigte, um zu formulieren. So schützen Sie sich vor nachträglichen Ansprüchen des Finanzamts oder der Sozialversicherungsträger. Einfach die individuellen Daten Ihres Arbeitnehmers eingeben und die ausgehandelten Vertragsbedingungen entsprechend ergänzen. Die nötigen Hinweise und Belehrungen sind im Formular bereits enthalten. Selbstverständlich können Sie unsere Vorlage immer wieder verwenden! Achtung: Ab dem 1.10.22 wird aus dem 450-Euro Minijob der 520-Euro Minijob. 

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Inhalt: Arbeitsvertrag für einen Minijob

Mit Hilfe dieser Vorlage regeln Sie im Arbeitsvertrag folgende Punkte:

Rechtlicher Rahmen und Arbeitsort

Hier muss erwähnt werden, dass es sich um einen echten Mini-Job handelt.

Tätigkeit

Beschreiben Sie hier den Umfang der Arbeitsaufgaben.

Arbeitsvergütung

Selbstverständlich darf die Höhe der Vergütung 450 Euro nicht übersteigen. Darüber hinaus sind Fragen der Versteuerung zu regeln.

Arbeitszeit

Legen Sie die Arbeitszeiten fest. Wir haben hier unterschiedliche Optionen.

Urlaub

Auch geringfügig beschäftigte Arbeitnehmer haben einen Anspruch auf Urlaub.

Kündigung

Ein Mini-Jobber genießt nach Ablauf der Probezeit Kündigungsschutz.

Anzeige- und Nachweispflicht bei Krankheit

Wenn der Arbeitnehmer erkrankt, dann muss er spätestens am dritten Tag eine Krankschreibung vorlegen.

Zusätzliche Vereibarungen/ Schlussbestimmungen

 

 

Neuregelung für Arbeitsverträge im Bereich geringfügig entlohnter Beschäftigung

Seit 01.10.2022 gibt es Neuregelungen, die in einem Arbeitsvertrag für Minijobs zu beachten sind: Die Verdienstgrenze beträgt hier nunmehr 520 Euro. Zeitgleich werden zukünftige Anpassungen der Höchstgrenze geregelt. So soll ab sofort die Minijob Verdienstgrenze an den Mindestlohn gekoppelt werden. Erhöht sich der gesetzliche Mindestlohn, dann wird geschaut, wie der Minijobverdienst bei einem Minijobber mit Mindestlohn wäre, der 10 Stunden in der Woche arbeitet. Es gibt hierzu eine Berechnungsformel.

Gleichbehandlung für Minijobber

Als Arbeitgeber sollten Sie beachten, dass Minijobber im Betrieb nicht schlechter behandelt werden dürfen als Vollzeitarbeitnehmer. Es steht ihnen also anteiliger Urlaub zu sowie Entgeltfortzahlung wegen Krankheit. Heikel wird es, wenn es um die Auszahlung von Urlaubs- bzw. Weihnachtsgeld geht. Prinzipiell haben Minijobber auch hierauf einen anteiligen Anspruch. Liegt der Verdienst des Minijobbers allerdings bei nur gering unter der Geringfügigkeitsgrenze, so droht durch die Auszahlung des Gratifikation eine Überschreitung der Geringfügigkeitsgrenze. Denn: Herangezogen wird der durchschnittliche Monatsverdienst des Angestellten. Pro Jahr ergibt sich also eine Verdienstgrenze von 6.240 Euro. Daher muss der Arbeitgeber bei Abschluss des Vertrages vorausschauend bei Beginn der Beschäftigung das regelmäßige Entgelt ermitteln.

Überschreiten der Verdienstgrenze

Nicht voraussehbare Umstände können dazu führen, dass die Verdienstgrenze überschritten wird. Hier sieht die gesetzliche Regelung vor, dass ab Überschreiten der Verdienstgrenze prinzipiell eine Versicherungspflicht eintritt. Doch auch hier gibt es Ausnahmen: Wird die Grenze aufs Jahr gerechnet nur geringfügig überschritten und war diese Überschreitung vom Arbeitgeber nicht vorhersehbar, so bleibt es bei einem Minijob. Anders sieht es aber aus, wenn der Arbeitgeber beispielsweise aufgrund eines Saisonbetriebes wissen musste, dass sich eine Überschreitung der Grenze ergeben würde. Dann kann er sich nicht auf die Ausnahmeregelung berufen. Unproblematischer ist es, wenn in höchstens zwei Monaten die Verdienstgrenze überschritten wird, sofern es aufs Jahr gerechnet bei unter 6.240 Euro bleibt.

Arbeitszeiten flexibel regeln

In bestimmten Branchen, wie beispielsweise in der Gastronomie, kommt es immer wieder zu Zeiten, in denen ein hohes Arbeitsvolumen aufkommt. Gerade bei Minijobbern muss der Arbeitgeber hier die Möglichkeit haben, die Arbeitszeit nach Bedarf zu verteilen. Denn er muss auf die Einhaltung der Verdienstgrenze achten. MÖglich ist es daher, Arbeitszeitkonten einzurichten, etwa in Form von Jahreszeitkonten oder auch Gleitzeit. So kann der Arbeitgeber flexibel planen. Das Geld wird monatlich in einer festen Summe ausgezahlt, die Arbeitszeit kann aber auf das Jahr verteilt schwanken.

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