Bei Dienstverträgen kann es zu der Besonderheit kommen, dass mit der Leistung noch während der zweiwöchigen Widerrufsfrist begonnen wird. In die Widerrufsbelehrung ist deshalb gesondert aufzunehmen, dass bereits eventuell erbrachte Leistungen zu erstatten sind, auch wenn der Verbraucher von seinem Widerrrufsrecht gebrauch macht.