Dennoch gibt es strenge Vorgaben, damit ein solcher Zeitmietvertrag überhaupt erst an Gültigkeit gewinnt. Doch in welcher Form muss dieser abgeschlossen und was muss dabei beachtet werden?

Was ist ein Zeitmietvertrag?

Grundsätzlich stellt ein Zeitmietvertrag einen Mietvertrag dar der für eine bestimmte Dauer gilt. Nach der jeweils vertraglich festgelegten Laufzeit endet das Mietverhältnis automatisch. Es bedarf also keine weitere Kündigung. Des Weiteren ist eine Verlängerung eines solchen Mietvertrages möglich.

Die rechtliche Grundlage findet sich in §575 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).

Rechtliche Rahmenbedingungen

Beim Abschluss eines solchen Zeitmietvertrages ist es besonders wichtig auf jeweilige rechtliche Rahmenbedingungen beziehungsweise Vorgaben zu achten. Ansonsten kann es schnell dazu kommen, dass aus einem zeitlich begrenzten Mietverhältnis ein unbegrenztes wird und der Mieter somit schwerer kündbar ist.

Unabdingbar ist also eine genaue Beachtung der Form. Außerdem ist der Vertrag nach § 550 BGB zwingend in Schriftform gemäß §126 BGB zu schließen, wenn die Befristung für länger als ein Jahr gelten soll. Bei einem Wohnungsmietvertrag gilt, dass dieser nur schriftlich befristet werden darf. Denn der Vermieter muss spätestens bei Vertragsschluss schriftlich Befristungsgründe angeben, ansonsten ist die Befristung an sich unwirksam. Auch in einem solchen Fall würde das befristete Mietverhältnis automatisch in ein unbefristetes übergehen.

Befristungsgründe

Erst dann, wenn der Vermieter sachliche Gründe für die vertragliche Befristung angibt, handelt es sich um einen wirksamen Zeitmietvertrag. Befristungsgründe sind beispielsweise folgende:

  1. Eigenbedarf Der Mieter möchte das Mietobjekt für sich, Familienangehörige oder weitere Mitglieder des eigenen Haushalts nutzen. Dafür muss beispielsweise die Wohnung nicht unbedingt benötigt, dafür aber ernsthaft genutzt werden.
  2. Instandsetzung und Modernisierung Stellt das Fortsetzen des Mietverhältnisses eine deutliche Behinderung für Baumaßnahmen und Ähnliches dar, so ist auch dies ein Befristungsgrund.
  3. Betrieblicher Bedarf Der Mieter möchte das Mietobjekt an Mitarbeiter oder weitere Dienstleister vermieten.

Die Befristungsgründe ist jeweils schriftlich in den Zeitmietvertrag einzubringen. Veränderungen dieser während der Vertragslaufzeit sind zudem nicht möglich.