
Verbraucherschutz im Internet
Verbraucherschutz spielt bei allen Kaufgeschäften eine wichtige Rolle. Gerade im Internetrecht stellt das Gesetz strenge Anforderungen an gewerbliche Verkäufer. Zu Hause am Computer sind Verbraucher besonders vor übereilten und undurchsichtigen Vertragsabschlüssen zu schützen. Nicht nur der Vertragspartner ist Ihnen in der Regel unbekannt, sondern auch die Ware kennen Sie nur von einem Bild oder einem Beschreibungstext. Daher wird dem Verbraucher durch die Bestimmungen über Fernabsatzverträge, namentlich die § 312b bis § 312f des Bürgerlichen Gesetzbuches, ein besonderer Schutz zuteil.
Gut zu wissen
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Unternehmer und Verbraucher
Der Verbraucherschutz greift nur dann ein, wenn der Vertragsschluss zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher zustande kommt. Der Unternehmer wird definiert als natürliche oder juristische Person oder Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäftes in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt. Wer zu rein privaten Zwecken tätig wird, handelt hingegen als Verbraucher im Sinne der Verbraucherschutzvorschriften.
Fernabsatzverträge
Wichtigster Fall des Verbraucherschutzes ist der Fernabsatzvertrag. Gemeint sind Verträge, die ausschließlich unter der Verwendung von Fernkommunikationsmitteln zustande kommen. Gemeint sind alle Fälle, in denen der Vertrag geschlossen wird, ohne dass sich die Vertragsparteien jemals körperlich direkt gegenüber stehen – insbesondere weil der Vertrag durch Briefe, Kataloge, Telefonanrufe oder E-Mails geschlossen wird. Dies meint also insbesondere den Verkauf "per Klick" in einem Online-Shop. Bitte beachten Sie als Anbieter hierzu auch unsere AGB-Vorlagen für Online-Shops.
Ausgenommen sind Vereinbarungen über Fernunterricht, Finanzgeschäfte, Lebensmittellieferungen oder sonstige Haushaltsgegenstände des täglichen Bedarfs, die im Rahmen regelmäßiger Fahrten zu liefern sind. Die telefonische Pizzabestellung fällt also nicht unter die Regeln über Fernabsatzverträge. Außerhalb der Internet-Verträge hat auch das Widerrufsrecht für Haustürgeschäfte eine große Bedeutung. Wegen des Überrumpelungseffektes ist der Verbraucher bei so genannten Haustürgeschäften innerhalb von zwei Wochen zum Widerruf eines Kaufvertrages berechtigt.
Pflichten für Unternehmer
Es bleibt zu klären, welche zusätzlichen Rechte und Pflichten für die Vertragsparteien auf Grundlage der Verbraucherschutzvorschriften entstehen. Zunächst treffen den Unternehmer erhöhte Informationspflichten. Er hat den Verbraucher vor Abschluss eines Fernabsatzvertrages klar und verständlich über seine Person, die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung und den Preis sowie über die Einzelheiten des Vertragsschlusses und die Lieferungs- und Zahlungsmodalitäten zu informieren. Vor allem eine Widerrufsbelehrung darf nicht fehlen.
Das Widerrufsrecht des Verbrauchers
Besondere Bedeutung hat das Widerrufsrecht des Verbrauchers gemäß §§ 312d, 355 des Bürgerlichen Gesetzbuches. In einer Frist von zwei Wochen kann der Verbraucher den Vertragsschluss ohne Angaben von Gründen widerrufen. Verstösst der Unternehmer gegen seine Informationspflichten, so verlängert sich die Widerrufsfrist. Dies gilt für alle Fernabsatzverträge mit Ausnahme derer über Waren, die speziell für den Kunden angefertigt werden oder über Software, die bereits vom Kunden entsiegelt worden ist. Auch auf Versteigerungen finden die Verbraucherschutzregeln keine Anwendung. Bedenken Sie aber, dass Internet-Auktionshäuser, juristisch gesehen, meistens keine Versteigerungen durchführen.
Was passiert im Widerrufsfall?
Macht der Verbraucher von seinem Widerrufsrecht Gebrauch, so ist er zur Rücksendung der Waren verpflichtet. Dies erfolgt auf Kosten und Gefahr des Unternehmers. Allerdings können die Rücksendekosten bis zu einem Warenwert von 40 Euro dem Verbraucher auferlegt werden. Hat der Verbraucher die Ware schuldhaft beschädigt, so macht er sich gegenüber dem Unternehmer grundsätzlich schadensersatzpflichtig. Wurde er über sein Widerrufsrecht jedoch nicht rechtmäßig belehrt, so haftet der Verbraucher nur bei grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Beschädigung. Hat der Verbraucher die Ware bereits benutzt, so kann der Unternehmer hierfür Nutzungsersatz nur dann verlangen, wenn er den Verbraucher beim Vertragsschluss auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat.