
Kaufvertrag: Abschluss im Internet
Noch vor wenigen Jahren musste man sich Zeit nehmen, um einen Laden aufzusuchen, wollte man Waren aussuchen, bezahlen und mühsam in bunt bedruckten Tüten nach Hause schleppen. In der Zeit der Weihnachtseinkäufe war das Wort Stress in aller Munde. Heute kann sowohl der alltägliche Bedarf als auch der Weihnachtseinkauf und noch vieles mehr bequem vom heimischen Sofa via Internet erledigt werden. Ist das so? Ist ein Internetkauf tatsächlich genauso rechtssicher wie ein Kaufvertrag im Laden? Es lohnt sich, sich einmal in Grundzügen mit der rechtlichen Seite der Internetgeschäfte zu befassen.
Gut zu wissen
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Angebot und Annahme im Internet
Schriftlich, mündlich, per Telefon oder Brief – es gibt viele Möglichkeiten, einen wirksamen Kaufvertrag im Internet abzuschließen. Selbstverständlich steht auch einem Kaufvertragsschluss im Internet rechtlich nichts entgegen. Wie bei jedem Kaufvertrag sind nur zwei wirksame Willenserklärungen, Angebot und Annahme, vonnöten – fertig ist der rechtswirksame Kaufvertrag. Es gibt verschiedene Wege, eine Willenserklärung elektronisch abzugeben – per E-Mail, über einen Bestellbutton oder einen elektronischen Warenkorb. Einzig formbedürftige Kaufverträge wie zum Beispiel der Grundstückskauf, sind nicht über das Internet möglich. Besonderheiten bestehen lediglich hinsichtlich des Verbraucherschutzes insbesondere der Widerrufsbelehrung und der Wirksamkeit von Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Angebot im Internet-Shop
Zu beachten ist jedoch, dass das bloße Ausstellen von Ware in einem Internet-Shop noch kein Vertragsangebot seitens des Verkäufers darstellt. Dieser fordert lediglich die potenziellen Kunden dazu auf, ihm gegenüber ein Vertragsangebot abzugeben. Warum das so ist? Andernfalls trüge der Verkäufer stets die Gefahr, dass mehr Leute sein Angebot annehmen als Waren zur Verfügung stehen. Dies würde ein nicht kalkulierbares Haftungsrisiko für Online-Shop-Betreiber darstellen. Letztlich wäre es auch ungerechtfertigt, diese Fälle anders zu behandeln als Angebote in einem Katalog oder Schaufenster.
Der Zugang
Für die Wirksamkeit einer Willenserklärung ist der Zeitpunkt des Zuganges beim Empfänger entscheidend. Vorher kann jede Willenserklärung frei widerrufen werden. Eine Erklärung ist dann zugegangen, wenn sie in den Machtbereich des Empfängers gelangt und nach gewöhnlichen Umständen mit der Kenntnisnahme zu rechnen ist. Es kommt also darauf an, wann der Empfänger die Erklärung in zumutbarer Weise lesen kann. Wird die Erklärung per E-Mail zugestellt, so kommt es auf den Zeitpunkt an, zu dem sie in die Mailbox gelangt ist. Tritt der Empfänger im Geschäftsverkehr unter dieser E-Mail-Adresse auf, so gilt die Willenserklärung als zu den gewöhnlichen Geschäftszeiten zugegangen. Bei vollautomatisierten Verfahren ist die Erklärung dann zugegangen, sobald die Daten die Schnittstelle zur EDV-Anlage passiert haben.