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Testament

Testamente verhindern Erbstreitigkeiten

Ihr letzter Wille vermeidet Unmut und Streitereien unter den Erben sowie Kosten für langwierige Prozesse. Denn oft führt die gesetzliche Erbfolge nicht zu gerechten Ergebnissen. Mit einem Testament sorgen Sie dafür, dass nur die Personen von Ihrem Nachlass profitieren, zu denen Sie eine persönliche Bindung haben – unabhängig von Verwandtschaftsverhältnissen und Blutsbanden. Es gibt viele verschiedene Arten von Testamenten. Finden Sie für sich die richtige Form und sorgen Sie für die richtige Verteilung Ihres Nachlasses.

Auf die Wirksamkeit kommt es an

Ein Testament muss klar und präzise formuliert werden. Dabei sollten Sie den Fall im Auge behalten, dass möglicherweise weitere Erbberechtigte hinzukommen z.B. Enkelkinder. Ein nicht eindeutiges Testament kann nicht vollstreckt werden und muss von Rechtsanwälten und Richtern ausgelegt werden. Bereits dadurch kann Ihre letztwillige Verfügung komplett verdreht werden. Statt Tante Herta erbt dann plötzlich Hertha BSC. Kommen die Juristen nicht zu einer einheitlichen Auslegung, so ist Ihr Testament schlichtweg unwirksam. Was bleibt, ist die gesetzliche Erbfolge. Diese nimmt aber keine Rücksicht auf zwischenmenschliche Beziehungen, sondern richtet sich einzig und allein nach der Abstammung.

Testierfreiheit mit Grenzen

Was nach dem Tod kommt, ist nach wie vor eines der größten Rätsel unseres Daseins. Zumindest was mit den “irdischen Gütern“, also dem eigenen Vermögen passiert, kann jeder selbst entscheiden. Die so genannte Testierfreiheit wird in Artikel 14 des Grundgesetzes verfassungsrechtlich garantiert. Tatsächlich gibt es aber eine Vielzahl von Einschränkungen durch den deutschen Gesetzgeber: Zunächst stellt das Bürgerliche Gesetzbuch strenge Voraussetzungen dafür auf, wie man seinen letzten Willen zu äußern hat. Und auch das Pflichtteilsrecht stellt eine erhebliche Beschränkung der Testierfreiheit dar. Dazu kommt die eigene Sprache der Rechtswissenschaften: Ein Vermächtnis ist keine Erbschaft und eine Auflage ist keine Bedingung. Um trotz der vielen gesetzlichen Regelungen wirksam testieren zu können, ist es ratsam, sich vorher gründlich über das Erbrecht zu informieren. Nur wer weiß, wer als gesetzlicher Erbe in Frage kommt, kann die gesetzliche Erbfolge zugunsten eines anderen abwandeln und ein sinnvolles Testament formulieren.

Den Partner nicht im Stich lassen

„Was soll nur aus meinem Partner werden, wenn ich einmal nicht mehr da bin?“ Stellen Sie sich diese Frage nicht nur, sondern treffen Sie Vorkehrungen für den Fall der Fälle. Um Ihren Partner wirtschaftlich abzusichern, reicht es nicht immer aus, ihn zum Alleinerben einzusetzen. Pflichtteilsansprüche naher Verwandter können dazu führen, dass er dennoch “das Tafelsilber“ veräußern muss, um alle Nachlassverbindlichkeiten zu begleichen. Durch die Anordnung von Vor- und Nacherbschaft verbunden mit einer Pflichtteilsklausel können Sie dies einfach vermeiden. Und durch ein gemeinschaftliches Testament erzeugen Sie eine Verknüpfung zwischen Ihrem Testament und dem Ihres Partners, die durch eine Wiederverheiratungsklausel noch erheblich verstärkt werden kann. So zum Beispiel im Wege eines Berliner Testaments.

Rechtswirksam Unternehmen vererben

Alles was Sie haben, steckt sowieso in Ihrer Firma? Das ist noch lange kein Grund, auf ein Testament zu verzichten. Auch Firmen lassen sich ohne weiteres vererben. Entscheiden Sie selbst, bei wem Ihr Unternehmen in besten Händen ist und setzten Sie ihn in einem rechtssicheren Unternehmenstestament zum Alleinerben ein. Durch Bedingungen, Auflagen und andere Beschränkungen erhalten Sie außerdem die Möglichkeit, Ihrem Nachfolger die Marschroute vorzugeben und so die Unternehmensführung über Ihren eigenen Tod hinaus zu beeinflussen. Und wenn Sie Ihren Nachfolger bereits selbst einarbeiten und an Ihre Firmenphilosophie binden wollen, hat das Erbrecht auch dafür eine Lösung: Schließen Sie mit Ihrem Nachfolger einfach einen Erbvertrag.

Den Erben zuliebe geizig sein

Schenken Sie dem Staat kein Geld. Dieser streicht pro Jahr mehr als drei Milliarden Euro an Erbschaftssteuer ein. Damit Ihre Angehörigen von Ihrem Erbe auch etwas haben, gilt es, möglichst viel Erbschaftssteuer einzusparen. Dafür gibt es verschiedene, absolut legale Möglichkeiten: In vielen Fällen ist es ratsam, Nachlassgegenstände bereits zu Lebzeiten auf die nächste Generation zu übertragen. Insbesondere entstehen Steuerfreibeträge alle zehn Jahre erneut. Keine Angst: dass Sie als Senior am Ende ohne wirtschaftliche Grundlage dastehen, lässt sich durch Nutzungsrechte, Widerrufsvorbehalte und Bedingungen leicht vermeiden. Auch für Schenkungen zu Lebzeiten oder auf den Todesfall gibt es rechtssichere Musterverträge. Bei größeren Vermögen kann auch die Gründung einer Stiftung sinnvoll sein.

Nachgefragt!

Hier können Sie Fragen an unser Redaktionsteam stellen oder anderen Nutzern antworten.

Sehr geehrter Herr Kudanek,

was den Erbteil der Kinder angeht, so sind Sie in der Testamentsgestaltung frei. Sie können auch ein Kind z.B. auch ganz enterben, ohne eine Begründung nennen zu müssen. Nur der Pflichtteil lässt sich so leicht nicht ausschließen. Wenn die Schenkung an das eine Kind bereits so lange Zeit her ist, sollte diese unbedingt im Testament vermerkt werden. Denn gesetzlich ist eine Schenkung die über 10 Jahre her ist für das Erbrecht nicht mehr relevant. Es gibt Möglichkeiten das Testament entsprechend auszugestalten, beispielsweise durch eine Pflichtteilsanrechnungsklausel.

Da es hier sehr auf die Einzelheiten ankommt, sollten Sie sich von einem Anwalt oder Notar beraten lassen, bevor Sie das Testament verfassen.

FORMBLITZ-Redaktionsteam

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Hallo,

hierzu gibt es eine gesetzliche Regelung. In § 2077 BGB steht, dass die Verfügung nicht mehr gültig ist. Das gleich gilt, wenn zum Zeitpunkt des Todes der Scheidungsantrag gesestellt wurde und alle Voraussetzungen für eine Scheidung vorlagen. Ausnahme: Im Testament wurde ausdrücklich vereinbart, dass es auch im Fall der Scheidung weiter gültig bleiben soll.
Bitte fragen Sie im Zweifel einen Anwalt, der das Dokument genau durchsehen muss. Denn auch bei einem Berliner Testament gibt es unterschiedliche Gestaltungsmöglichkeiten.

FORMBLITZ-Redaktionsteam

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Hallo,

wenn Sie nicht verheiratet sind, kommt ein Berliner Testament nicht in Betracht. Wenn Sie zusammen eine letztwillige Verfügung verfassen wollen, die sie gegenseitig bindet, dann benötigen Sie einen Erbvertrag. Dieser muss aber zwingend bei einem Notar erstellt werden.

Alternativ kann natürlich jeder für sich ein Einzeltestament aufsetzen und den Lebenspartner als Alleinerben bestimmen. Die Vorlage für ein handschriftliches Testament finden Sie hier. Hiermit können Sie die Geschwister enterben. Allerdings kann natürlich jeder für sich sein Testament auch noch ändern. Falls Sie diese Option nicht wünschen, bleibt nur der Gang zum Notar.
Bitte bedenken Sie, dass wir hier keine individuelle Rechtsberatung geben können. Möglicherweise gibt es nach Sichtung aller Fakten in Ihrem Fall noch andere Optionen. Bitte wenden Sie sich an einen Notar oder Rechtsanwalt, um das verbindlich zu klären.

FORMBLITZ-Redaktionsteam

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Guten Tag.

Darf mein Ehegatte in meinem eigens geschriebenen Testament eine eigene Erklärung/Bestätigung zu meinen Ausführungen einfügen oder anfügen. Damit könnte man ein gemeinsames Testament umgehen.
Mit dem gemeinsamen Testament wird es schwierig, weil wir beide jeweils ein eigenes Mietshaus haben und diese getrennt jeweils an eines der beiden Kinder vererbt werden sollen.
Die einzelnen Testamente müssen deshalb die/den Einlassung/Zusatz des anderen Elternteils enthalten, dass er an der gemeinsam vereinbarten Erbfolge nicht anderes nach dem Tode des zuerst Versterbenden formuliert und damit ein Kind benachteiligt wird.
Die Notare haben an uns Zeit unseres Lebens überdurchschnittlich profitiert, sie können sich über uns nicht beklagen. Im Übrigen gibt es mit Sicherheit tausende Fälle, die in einer ähnlichen Situation gelöst werden sollen. Ein Jurist muss bei uns nicht etwas Neues erfinden. Davon abgesehen, falls die angebliche Haftung angesprochen wird, warum werden dann später trotzdem noch Rechtsstreitigkeiten geführt, bei denen man u. U. unterliegen kann?
Wenn ich Zugang zu den entsprechenden Textbausteinen hätte, würde ich meine Anfragen nicht stellen.
Der Vorteil unserer eigenständigen Testamente wäre auch, dass man sie -solange wir noch gemeinsam leben und zwischenzeitlich eine andere Situation entsteht- kostenlos geringfügig noch ändern bzw. neu schreiben kann, ohne das gewünschte Endziel aus dem Auge zu verlieren.
Wie ist die Rechtslage?
Coy
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Guten Tag,

es gibt viele verschiedene Arten von Testamenten. Wir bieten mit unseren Muster-Vorlagen einige an, die selbstverständlich auf dem neuesten rechtlichen Stand sind.

Wenn es hierbei nur um den Austausch von bestimmten Textbausteinen ginge, würden sich wahrscheinlich nicht tausende von Juristen mit dem Thema Erbrecht beschäftigen.

Grundsätzlich kann man in Deutschland jeden Vertrag und jedes Dokument anfechten. Jedoch verringert sich die Wahrscheinlichkeit einer gerichtlichen Auseinandersetzung, wenn Verträge, Testamente etc. professionell abgefasst sind.

Der letzte Wille ist ein persönlich abgefasstes Dokument. Desahlb muss es ausschliesslich von demjenigen verfasst und geschrieben werden, der sein Geld und seine Güter vererben will. Bei der Erstellung eines Testaments ist Voraussetzung für die Formgültigkeit, dass es komplett eigenhändig unterschrieben wurde. Einfügungen und Ergänzungen Dritter können verständlicherweise den perfekten Boden für Streitigkeiten und Anfechtungen der Erben bieten.

Alternativ käme das Berliner Testament in Betracht. Hier können Sie gemeinsam verbindlich die Erbfolge festlegen und in Form eines Vermächtnisses aufteilen, wer welches Haus erhalten soll. Der Längerlebende bleibt daran nach dem Tode des Erstversterbenden gebunden. Auch ein Berliner Testament darf ohne Notar abgeschlossen werden. Ein Ehegatte verfasst den Text handschriftlich und beide unterschreiben.

Den Pflichtteil können Sie allerdings durch ein Testament nicht ausschließen. Falls der Wert der Häuser also nicht genau gleich ist, kann es dazu kommen, dass eines der Kinder Forderungen stellt.

Für speziellen Einzelfragen empfehlen wir daher den direkten Weg zum Rechts-Profi. Wir von der Redaktion können immer nur eine Einschätzung abgeben, jedoch keine verbindliche Rechtsauskunft.

Möglicherweise ist es ja auch günstiger, den Kindern die Häuser zu Lebzeiten zu überschreiben.

Im Zweifelsfall sind die Kosten für ein Notar/Rechtsanwalt weitaus niedriger als ein möglicher Rechtsstreit über das Erbe. Und Ihre Erben werden froh darüber sein, wenn Sie alles klar und eindeutig geregelt haben.

FORMBLITZ-Redaktionsteam

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Sehr geehrter Herr Harter,

wir empfehlen Ihnen dringend, sich an einen Rechtsanwalt oder Notar zu wenden. Die Angelegenheit ist ziemlich problematisch, wenn kein schriftliches Testament vorliegt. Die Errichtung eines Testaments ist ein höchstpersönliches Geschäft, das nicht vom Betreuer übernommen werden darf. Je nach Zustand Ihrer Frau wäre es allerdings eventuell noch möglich, ein notarielles Testament zu verfassen. Sofern Sie eine notarielle Vollmacht haben, die sich auch auf Grundstücksgeschäfte bezieht, können Sie eventuell den Grundstücksteil Ihrer Frau auf sich übertragen. Ansonsten würde der Anteil an die Erbengemeinschaft gehen (Ehemann und leibliche Kinder). Auch wenn ein Testament existiert hätten die Kinder Recht auf Ihren Pflichtteil.
Wegen des sehr heikelen Sachverhalts wäre es also gut, sich ausführlich rechtlich beraten zu lassen. Wir können an dieser Stelle nur eine sehr oberflächliche Einschätzung geben und keine Rechtsberatung.

FORMBLITZ-Redaktionsteam

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Hallo Frau Schneider,

Ihr Lebensgefährte kommt aus dem Kreditvertrag möglicherweise heraus, wenn er sich mit seiner Ex-Frau und der Bank hinsetzt und über die Möglichkeiten spricht. Falls dies die Bank nicht möglich macht, wäre es ja nur fair, wenn Ihr Partner wieder ins Grundbuch eingetragen wird. Im Falle des Ablebens seiner Ex-Frau säße er tatsächlich auf den Kosten, jedoch ohne Eigentumsanspruch auf sein ehemaliges Haus.
Hier sollten Sie alsbald eine Klärung herbeiführen.

Wenn Sie und Ihr Lebensgefährte heiraten, würde dies im Fall Ihre Ablebens bedeuten, dass auch die seine Kinder einen Pflichteilsanspruch an Ihrem Haus haben. Das heisst, Ihrem leiblichen Kind würde dadurch automatisch weniger Erbe zustehen.

Pflichtteilsansprüche könnten dazu führen, dass beispielsweise Ihr Kind “das Tafelsilber“ veräußern muss, um alle Nachlassverbindlichkeiten seiner Stiefgeschwister zu begleichen.

Durch die Anordnung von Vor- und Nacherbschaft verbunden mit einer Pflichtteilsklausel können Sie dies vermeiden.

Und durch ein gemeinschaftliches Testament erzeugen Sie eine Verknüpfung zwischen Ihrem Testament und dem Ihres Partners, die durch eine Wiederverheiratungsklausel noch erheblich verstärkt werden kann.

So zum Beispiel durch das sogenannte "Berliner Testament"s.

Bitte beachten Sie immer, dass wir keine verbindliche Rechtsauskunft geben können sondern immer nur eine Einschätzung aufgrund Ihrer Anfrage. Für Ihren individuellen komplexen Fall empfehle ich Ihnen deshalb, auch einen Rechtsanwalt zu befragen.

FORMBLITZ-Redaktionsteam

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Hallo Rhea,

als Ehefrau haben Sie natürlich Anspruch auf einen Pflichtteil des Erbe Ihres Mannes. Es scheint zumindest ungewöhnlich, dass Ihr Mann Sie bei seinem möglichen Ableben nicht bedacht hat.

Meine Empfehlung ist, dass Sie sich noch einmal mit Ihrem Mann und einen neutralen Erbrechtsanwalt hinsetzen und all Ihre Fragen dazu in Ruhe durchsprechen. Das ist auch Ihr gutes Recht.

Wir als Redaktion können keine verbindliche Rechtsauskunft geben sondern nur eine Einschätzung aufgrund Ihrer Nachfrage.

FORMBLITZ-Redaktionsteam

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