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Bundesverfassungsgericht kippt Kürzung der Pendlerpauschale

Anfang 2007 hat Bundesfinanzminister Peer Steinbrück die Entfernungspauschale de facto abgeschafft, als Werbungskosten waren seitdem nur noch solche Fahrten steuerlich relevant, die mehr als 20 Kilometer betragen. Die überwältigende Mehrheit der Steuerzahler allerdings war der Meinung, dass die im Volksmund als Pendlerpauschale bekannte Entfernungspauschale wieder eingeführt werden muss. Jetzt hat das Bundesverfassungsgericht eine Entscheidung getroffen: Die Kürzung der Pendlerpauschale verstößt gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung und somit gegen das Grundgesetz.

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Argumente für die Pendlerpauschale

Tatsächlich sprechen zahlreiche Argumente sowohl für als auch gegen die Entfernungspauschale. Hauptargument der Gerichte, die erstmals um das Jahr 1900 Fahrten zwischen der Wohnung und der Arbeitsstätte für steuerlich abzugsfähig erklärten, ist, dass der Arbeitnehmer häufig keine Möglichkeit hätte, die Fahrtkosten zur Arbeitsstätte zu vermeiden. Daran hat sich bis heute nichts geändert. Ein weiteres gewichtiges Argument: In der Abschaffung der Pendlersteuer sehen viele Juristen eine Verletzung des verfassungsrechtlich garantierten Schutzes von Ehe und Familie, da zwei an verschiedenen Orten berufstätige Ehegatten Kosten für Fahrten zur Arbeitsstätte nur durch einen Verzicht auf eine gemeinsame Wohnung vermeiden könnten.

Argumente gegen die Pendlerpauschale

Gegen die Pendlerpauschale sprechen vor allem Argumente, die sich der Steuervorschrift unter ökologischen Gesichtspunkten nähern. Aber auch die Ungleichbehandlung von Arbeitnehmern, die bewusst höhere Mieten in Kauf nehmen, um näher an ihrer Arbeitsstätte zu wohnen, wird kritisiert. Auf keinen Fall ist die Entfernungspauschale ein geeignetes Instrument, um der in Deutschland zunehmenden Zersiedlung zu begegnen.

Eine wirklich gerechte Pendlerpauschale gibt es nicht

Für den betroffenen Arbeitnehmer macht es natürlich einen spürbaren Unterschied, ob er seinen Arbeitsplatz binnen weniger Minuten oder erst nach einer längeren Fahrt erreicht. Trotzdem stellt sich die Frage, ob die Abschaffung der Pendlerpauschale nicht Sinn macht – natürlich unter der Voraussetzung, dass der Staat das Geld, das er spart, auf anderem Wege an die Steuerzahler zurückgibt, zum Beispiel durch höhere Freibeträge. Würde man die Fahrt zur Arbeit generell zur Privatsache erklären, wären alle Ausnahmen abgeschafft und das Steuerrecht drastisch vereinfacht. Dann allerdings müssten streng genommen auch andere Mobilitätskosten, zum Beispiel die für die doppelte Haushaltsführung, von den Werbungskosten ausgenommen werden.

Das Bundesverfassungsgericht hat eine Entscheidung getroffen

Am 9. Dezember 2008 hat das Bundesverfassungsgericht die Kürzung der Pendlerpauschale für verfassungswidrig erklärt. Damit gilt rückwirkend zum 1. Januar 2007 wieder die alte Regelung zur Pendlerpauschale: 30 Cent pro Kilometer können demnach von der Steuer abgesetzt werden - vom ersten Entfernungskilometer an. Eine Neuregelung der Entfernungspauschale durch den Gesetzgeber wird derzeit debattiert. Trotzdem sollten Sie in der Einkommensteuererklärung für den Veranlagungszeitraum 2007 und 2008 die Regelungen der alten Pendlerpauschale zur Grundlage nehmen.

Ausnahmeregelungen für behinderte Arbeitnehmer

Derzeit dürfen Mitfahrer oder Personen, die mit öffentlichen Verkehrsmitteln zur Arbeit gelangen, maximal 4500 Euro pro Jahr von der Steuer absetzen. Kosten für Bus- oder Bahntickets können letztmalig für das Jahr 2006 in der Einkommensteuererklärung aufgelistet werden. Für Fahrten mit dem eigenen oder einem überlassenen Pkw werden auch höhere Beträge berücksichtigt, sofern ein Nachweis durch den Berufspendler erfolgt. Ausnahmen gelten für behinderte Arbeitnehmer ab einem bestimmten Behinderungsgrad. Behinderte Arbeitnehmer können außerdem die Parkgebühren am Arbeitsplatz von der Steuer absetzen.

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