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Kaum beginnt ein neues Jahr, muss auch wieder die Einkommensteuererklärung beim Finanzamt eingereicht werden. Letzter Abgabetermin für den Veranlagungszeitraum der Steuererklärung ist immer der 31. Mai eines jeden Jahres. Mit Veranlagungszeitraum wird in der Sprache der Steuerexperten nicht das aktuelle Kalenderjahr bezeichnet, sondern das abgelaufene. Falls es Ihnen nicht möglich ist, diesen Termin einzuhalten, können Sie das Finanzamt um die Verlängerung der Abgabefrist bitten. Eine Fristverlängerung bis zum 30. September wird in der Regel problemlos gewährt. Darüber hinaus kann von einem Steuerberater oder von einem Lohnsteuerhilfeverein eine Fristverlängerung bis zum 31. Dezember beantragt werden. Versäumen Sie auch diese Frist, können Zuschläge fällig werden, und es droht eine Steuerschätzung durch das Finanzamt.
Ein Antrag auf Einkommensteuerveranlagung kann sich insbesondere dann für Sie lohnen, wenn Sie im vergangenen Jahr nicht ununterbrochen in einem Arbeitsverhältnis gestanden haben, oder wenn sich die Höhe ihrer Bezüge im Laufe des Jahres geändert hat. Jede Änderung Ihrer persönlichen Lebenssituation kann auch für steuerliche Vorteile oder Nachteile sorgen. Sind Ihnen Werbungskosten oder Sonderausgaben in ungewöhnlichem Umfang entstanden, lohnt es sich in jedem Fall, einen Antrag auf Einkommensteuerveranlagung auszufüllen. Auch die Berücksichtigung von negativen Einkünften aus anderen Einkunftsarten kann sich positiv in Ihrer Haushaltskasse niederschlagen.
Seit 2003 können die Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen von der Steuer abgesetzt werden. Vorteil: Die Kosten für die haushaltsnahen Dienstleistungen werden nicht vom steuerpflichtigen Einkommen, sondern direkt von der Steuerschuld abgezogen. Im Rahmen ihres Konjunkturpakets hat die Bundesregierung beschlossen, den Steuerbonus für haushaltsnahe Dienstleistungen wie Pflegedienste oder Reinigungsarbeiten anzuheben. Ab dem 1. Januar 2009 können Privathaushalte maximal 20.000 Euro Ausgaben geltend machen und jährlich bis zu 4.000 Euro Steuern sparen. Für Handwerkerleistungen können dann bis zu 6.000 Euro Lohnkosten abgesetzt werden.
Sind Ihnen im Veranlagungszeitraum außergewöhnliche Belastungen entstanden, zum Beispiel durch einen Umzug, eine Scheidung oder eine längere Krankheit, können Sie die Kosten dafür in der Einkommensteuererklärung angeben. Abgesetzt werden können zum Beispiel auch Fahrtkosten, die Ihnen durch eine Kur entstanden sind, Wegeunfälle zur Arbeit oder ein Verpflegungsmehraufwand für eine absolvierte Fortbildung. Seit neuestem werden auch Augenoperationen, die eine Fehlsichtigkeit korrigieren, und Zahnimplantate als außergewöhnliche Belastungen anerkannt.
Arbeitnehmer, denen eine bessere Anstellung oder eine Lohnerhöhung ins Haus steht, fragen sich oft, inwieweit die zusätzlichen Einnahmen von der Steuer „aufgefressen“ werden. Da der deutsche Steuersatz nicht linear sondern progressiv ist, empfehlen wir zur Ermittlung Ihres zukünftigen Netto-Gehaltes unseren nützlichen Gehaltsrechner. Die Übernachtungspauschale und den Verpflegungsmehraufwand für Ihre Dienstreise ermitteln Sie in wenigen Sekunden mit unserem praktischen Reisekostenrechner.
Auch wer nur geringe Einkünfte hat, kann zur Abgabe der Steuererklärung verpflichtet sein. Wer Lohnersatzleistungen erhält, zum Beispiel Krankengeld oder Arbeitslosengeld, muss eine Einkommensteuererklärung abgeben. Für 400-Euro-Jobs und andere Minijobs ist in der Regel kein Eintrag in der Steuererklärung nötig, weil der Arbeitgeber die Steuer bereits pauschal bezahlt hat. Nur wer „auf Lohnsteuerkarte“ gearbeitet und die Lohnsteuer selbst bezahlt hat, kann diese Beiträge in der Anlage N geltend machen. Wer ALG 1 empfangen hat, trägt in der Anlage N der Einkommensteuererklärung „Zeiten und Gründe der Nichtbeschäftigung“ ein. Der Betrag des ALG 1 kommt in die Zeile „Lohnersatzleistungen“ darüber. Empfänger von ALG 2 (Hartz IV) müssen in der Steuererklärung nur die Zeiten der Nichtbeschäftigung eintragen, die Lohnersatzleistung ist steuerfrei.
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